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Zweitwohnungsteuer

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Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Stadtgebiet und könnten somit steuerpflichtig nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bochum (ZwstS) sein.

Steuerpflicht

Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bochum (ZwstS) ist derjenige steuerpflichtig, der Inhaber einer Zweitwohnung im Stadtgebiet ist und dem diese Wohnung als Nebenwohnung im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen, zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfes oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie dient. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes befindet und aus welchem Grund die Zweitwohnung gehalten wird.

Auch Studenten mit Zweitwohnung am Studienort Bochum und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungsteuerpflicht nach der Bochumer Zweitwohnungsteuersatzung.

Die Zweitwohnungsteuer wird lediglich für solche Wohnungen nicht erhoben, die eine verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat und vorwiegend nutzt, wenn deren eheliche/lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Gebietes der Stadt Bochum befindet.

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zweck vorgehalten wird. Einer konkreten Mindestausstattung bedarf es hierbei nicht.

Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf den ersten Tag eines Monats, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.

Meldestatus

Die Beurteilung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt nach den melderechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen von Ihren Aufenthaltsverhältnissen sowie Ihrem Familienstand ab. Hauptwohnung eines Einwohners ist grundsätzlich die vorwiegend von ihm benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden und nicht dauernd von seiner Familie oder seinem Lebenspartner getrennt lebenden Einwohner ist diejenige Wohnung Hauptwohnung, die von der Familie oder den Lebenspartnern vorwiegend genutzt wird. Nur in Zweifelsfällen regelt sich die Hauptwohnung nach dem Kriterium “Schwerpunkt der Lebensbeziehungen”.

Prüfung Ihrer Meldesituation

Bitte prüfen Sie, ob Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen zutreffend gemeldet sind. Falls Sie aufgrund der obigen Ausführungen feststellen, unzutreffend gemeldet zu sein, korrigieren Sie Ihren Meldestatus bitte umgehend beim Einwohneramt beziehungsweise einem der Bochumer Bürgerbüros. Zur Korrektur einer unzutreffenden Meldung sind Sie nach den melderechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Falsche An- oder Abmeldungen sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Veränderungen des Meldestatus gelten im Bereich der Zweitwohnungsteuer grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung bei der Meldebehörde.

Anzeigepflicht

Wer in Bochum Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Bochum innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt in jedem Fall und zwar auch dann, wenn nach den jeweils geltenden melderechtlichen Bestimmungen eine Meldung mit der Wohnung als Nebenwohnung nicht erforderlich sein sollte (z.B. bei nur kurzem Aufenthalt).

Wer sich mit seiner Wohnung als Nebenwohnung bei der Meldebehörde an- und abmeldet, hat damit seine Anzeigepflicht im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung für diese Wohnung erfüllt. Eine zusätzliche Anzeige ist in diesem Falle nicht erforderlich.

Steuererklärung und Steuerbescheid

Jeder, der in Bochum eine Zweitwohnung innehat, hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Dieser Erklärungsvordruck ist an das Amt für Finanzsteuerung, 44777 Bochum, zu senden.

In bestimmten Fällen werden Sie um Mitteilung zusätzlicher Informationen gebeten.

Falls Sie steuerpflichtig sind, erhalten Sie über die festgesetzte Zweitwohnungsteuer einen Steuerbescheid. Ein erteilter Zweitwohnungsteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides oder der Aufhebung des Bescheides.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Die Zweitwohnungsteuer beträgt 12 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete.

Falls der Steuerpflichtige (sowohl Mieter, Eigentümer als auch sonstiger Nutzer) die Wohnung unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete innehat, errechnet sich die Steuer anhand der Miete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Bochum beziehungsweise der ortsüblichen Miete.

Zahlung der Steuer

Für die Vergangenheit anfallende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Nachfolgend anfallende Beträge sind vierteljährlich zu zahlen.

Falls Sie die Abbuchung der fälligen Beträge wünschen, haben Sie die Möglichkeit, das dem Steuerbescheid beigefügte SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) ausgefüllt und unterschrieben dem Amt für Finanzsteuerung zurückzusenden.

Adresse / Kontakt

Amt für Finanzsteuerung
Steuern
Verwaltungsgebäude
Rensingstraße 21
44777 Bochum

Navigation

44807 Bochum

Faxnummer
0234 910-3956

Öffnungszeiten

Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr

Für Fragen oder Mitteilungen an die Steuerabteilung nutzen Sie gern unser Online-Kontaktformular.

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Rensingstraße 21.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Ein Parkplatz ist am Haus vorhanden.

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist über eine Rampe zugänglich. Ein Aufzug ist vorhanden.

Bei Fragen zur Zahlungsabwicklung, Erteilung und Änderung von SEPA-Mandaten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ansprechperson der Geschäftsbuchhaltung.

Bei Fragen zur Zweitwohnungssteuer wenden Sie sich bitte an die für Ihren Buchstabenbereich zuständige Ansprechperson:

Ansprechpersonen Zweitwohnungsteuer

Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Schroth

Buchstabe A - Gei

Telefonnummer
0234 910-2239
Zimmer 11
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Schmidt

Buchstabe Gej - Kuh

Telefonnummer
0234 910-2238
Zimmer 10
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Kallert

Buchstabe Kui – Ror

Telefonnummer
0234 910-2224
Zimmer 11
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Kaak

Buchstabe Ros - Z

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0234 910-3985
Zimmer 7
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Grundsatzangelegenheiten

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Frau Ostek

Grundsatzangelegenheiten

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