BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos
https://serviceportal.bochum.de

Hundesteuer

Dienstleistungen und Infos

Sie möchten Ihren Hund zur Hundesteuer anmelden, von der Hundesteuer abmelden oder haben Fragen zur Hundesteuer.

Steuerpflicht

Mit der Hundesteuersatzung der Stadt Bochum (HstS) erhebt die Stadt Bochum eine Steuer auf das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Sie sind steuerpflichtige Hundehalterin / steuerpflichtiger Hundehalter, wenn Sie einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse Ihrer Haushaltsangehörigen in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Führen Sie mit einer weiteren Person oder weiteren Personen einen gemeinsamen Haushalt, so gelten alle in den Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Halterinnen / Haltern gemeinsam gehalten. Sie sind in diesem Fall Gesamtschuldner.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats in dem Sie den Hund aufgenommen haben.  Ziehen Sie mit einem bereits zu Ihrem Haushalt gehörenden Hund nach Bochum, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage Ihres Zuzugs, sofern dieser auf den Ersten eines Monats fällt. Andernfalls beginnt die Steuerpflicht am Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet, also der Hund verstorben ist, Sie ihn abgeschafft haben, er abhandengekommen ist, Sie aus dem Haushalt, in dem der Hund gehalten wird ausgezogen sind oder Sie mit dem Hund aus Bochum weggezogen sind.

Anmeldung / Anmeldefrist

Als Hundehalterin / Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund vor Ablauf von zwei Wochen nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt oder Ihrem Zuzug mit dem Hund nach Bochum bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zur Hundesteuer anzumelden.

Abmeldung / Abmeldefrist

Die Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer hat bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum vor Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Hundehaltung im Stadtgebiet zu erfolgen.

Bei verspäteter Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierübereignungsvertrag oder ähnliches) erforderlich. Ansonsten erfolgt eine Abmeldung zum nächstmöglichen Termin (Monatsende).

Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben.

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke an die Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zurückzusenden oder zurückzugeben (weitere Informationen).

Bitte beachten Sie:

Die An- oder Abmeldung eines Hundes zur beziehungsweise von der Hundesteuer ersetzt nicht eine ordnungsrechtliche Anzeige nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW). Diese müssen Sie gegebenenfalls (bei gefährlichen oder großen Hunden sowie bei Hunden bestimmter Rassen) zusätzlich beim Ordnungsamt vornehmen.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(Auszug aus der Hundesteuersatzung der Stadt Bochum (HstS))
Die §§ 3 und 4 der HstS sehen eine Vielzahl von Befreiungs- und Ermäßigungsgründen vor.

Nachstehend sind die häufigsten Punkte aufgeführt:

Befreiung für Hunde,

  • die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "aG" oder "H" besitzen.
  • die die Hundehalterin / der Hundehalter aus einem Tierheim übernimmt, dessen Gemeinnützigkeit bestätigt ist und dessen Genehmigung die Auslandsvermittlung grundsätzlich ausschließt. Die Steuerbefreiung wird für zwölf Monate erteilt. Sie wird nur einmal in fünf Jahren gewährt.
  • die als Rettungs- oder Assistenzhunde eingesetzt werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor qualifizierten Leistungsprüferinnen/Leistungsprüfern mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses und der Einsatz des Hundes in geeigneter Weise nachzuweisen.

50 Prozent Ermäßigung für Hunde,

  • die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.
  • die von Empfängerinnen / Empfängern laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II),
  • laufender Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII),
  • laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)

und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, jedoch nur für einen Hund.

Eine Steuervergünstigung (Befreiung oder Ermäßigung) wird nur auf Antrag gewährt. Wenn Sie eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen möchten, ist diese bei der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zu beantragen. Hierbei sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bitte stellen Sie im Bedarfsfall Ihren Antrag auf Steuervergünstigung zusammen mit der Anmeldung des Hundes. Andernfalls kann eine Steuervergünstigung erst ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats bewilligt werden. Die rückwirkende Bewilligung einer Steuervergünstigung ist nicht möglich. Die Vergünstigung wird außerdem nur für eine Vergünstigungsart je Haushalt gewährt.

Hundesteuerbescheid

Nachdem Sie Ihren Hund zur Hundesteuer angemeldet haben, erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Ein erteilter Hundesteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides.

Bitte beachten Sie, dass bei von mehreren Personen gemeinsam gehaltenen Hunden (Gesamtschuldner) in der Regel nur ein Gesamtschuldner einen Steuerbescheid erhält. Die Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners obliegt der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum.

Hundesteuermarke

Mit dem erstmaligen Hundesteuerbescheid wird Ihnen eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Ausgabe einer neuen Hundesteuermarke gültig. Bitte beachten Sie, dass die Ausgabe neuer Hundesteuermarken nicht jährlich erfolgt.

Sie dürfen Ihren Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Mitarbeitern und Beauftragten der Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen.

Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Stadt Bochum und bei Abmeldung eines Hundes an die Steuerabteilung des Amtes für Finanzsteuerung der Stadt Bochum zurückzusenden / zurückzugeben.

Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Hundesteuermarke wird Ihnen gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzhundesteuermarke ausgegeben. Die verlorengegangene oder beschädigte Hundesteuermarke wird damit ungültig.

Die Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke können Sie online beantragen.

Bei verspäteter Abmeldung ist ein Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierübereignungsvertrag oder ähnliches) erforderlich. Ansonsten erfolgt eine Abmeldung zum nächstmöglichen Termin (Monatsende).

Bei Beantragung einer Steuervergünstigung gemäß den §§ 3 und 4 HstS (Befreiung, Ermäßigung) sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bochum (HstS) beträgt die Hundesteuer ab dem 1. Januar 2019 jährlich für die Haltung:

  • eines Hundes: 168,00 Euro
  • von zwei Hunden: 192,00 Euro je Hund
  • von drei und mehr Hunden: 216,00 Euro je Hund

Fälligkeit

Die Hundesteuer ist halbjährlich zu entrichten.

  • Für die Monate Januar bis Juni am 15. Februar eines Jahres und
  • für die Monate Juli bis Dezember am 15. August eines Jahres.

Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheides fällig.

Bitte beachten Sie, dass die festgesetzte Hundesteuer fristgerecht zu den jeweiligen Fälligkeiten auf dem Konto der Stadt Bochum eingegangen sein muss. Andernfalls können weitere Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge und weitere Vollstreckungskosten) entstehen.

Wenn Sie Inhaber(in) eines Girokontos sind, wird Ihnen zur Zahlungsvereinfachung und Sicherstellung eines fristgerechten Zahlungseingangs bei der Stadt Bochum die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats empfohlen. Ein entsprechendes Formular ist dem Hundesteuerbescheid beigefügt.

Das SEPA-Lastschriftmandat steht Ihnen auch als Onlinedienst zur Verfügung.

Adresse / Kontakt

Amt für Finanzsteuerung
Steuern
Verwaltungsgebäude
Rensingstraße 21
44777 Bochum

Navigation

44807 Bochum

Faxnummer
0234 910-3956

Öffnungszeiten

Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr

Für Fragen oder Mitteilungen an die Steuerabteilung nutzen Sie gern unser Online-Kontaktformular.

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Rensingstraße 21.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Ein Parkplatz ist am Haus vorhanden.

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist über eine Rampe zugänglich. Ein Aufzug ist vorhanden.

Bei Fragen zur Zahlungsabwicklung, Erteilung und Änderung von SEPA-Mandaten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ansprechperson der Debitorenbuchhaltung.

Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an die für Ihren Buchstabenbereich zuständige Ansprechperson:

Ansprechpersonen Hundesteuer

Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Schroth

Buchstabe A - Gei

Telefonnummer
0234 910-2239
Zimmer 11
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Schmidt

Buchstabe Gej - Kuh

Telefonnummer
0234 910-2238
Zimmer 10
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Kallert

Buchstabe Kui – Ror

Telefonnummer
0234 910-2224
Zimmer 11
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Kaak

Buchstabe Ros - Z

Telefonnummer
0234 910-3985
Zimmer 7
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Neu

Grundsatzangelegenheiten

Telefonnummer
0234 910-2298
Zimmer 12
E-Mail Adresse
neu@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzsteuerung

Frau Ostek

Grundsatzangelegenheiten

Telefonnummer
0234 910-2295
Zimmer 12
E-Mail Adresse
COstek@bochum.de