Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt Bochum veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (Aussetzung der Besteuerung bis zum 31. Dezember 2024)
(zum Beispiel Discos, Tanz in den Mai); - Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung
(zum Beispiel Striptease, Table-Dance, Peepshows); - Sex- und Erotikmessen
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- die Haltung beziehungsweise die Nutzung von Spielgeräten
- die Haltung von Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.