Bitte bringen Sie Ihren gültigen Reisepass mit biometrischem Foto oder eine gültige ID (Personalausweis) mit. Besitzen Sie andere Identitätsunterlagen (wie etwa Geburtsurkunden), lassen Sie diese bitte vor dem Besuch ins Deutsche übersetzen.
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Krieg geflüchtet sind, aber keinen biometrischen Reisepass besitzen, können aufgrund der Ausnahmesituation trotzdem ohne Visum einreisen. Bis zu 90 Tage nach Ersteinreise in das Bundesgebiet ist nach derzeitigem Stand ein rechtmäßiger Aufenthalt auch ohne Aufenthaltstitel gesichert. Bis dahin müssen sich die Geflüchteten an das Ausländerbüro wenden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Das Ausländerbüro befindet sich im Rathaus Bochum, Willy-Brandt-Platz 2-6. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin per E-Mail: ABH-UKR@bochum.de Für Rückfragen steht Ihnen das Ausländerbüro montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr telefonisch unter 0234 910-3777 zur Verfügung.
Die Befreiung von dem Visum / der Aufenthaltserlaubnis gilt,
- wenn Sie ukrainische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige mit unbefristetem ukrainischen Aufenthaltstitel sind, sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. Dezember 2026 nach Deutschland eingereist sind
oder
- wenn Sie ukrainische Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind, der in der Ukraine einen Flüchtlingsschutz hatte, Sie am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, zu diesem Zeitpunkt nur vorübergehend nicht in der Ukraine waren und bis zum 4. Dezember 2026 nach Deutschland eingereist sind.
Das Ausländerbüro benötigt für den Aufenthaltstitel ein aktuelles, digitales, biometrisches Foto. Besitzen Sie kein digitales, biometrisches Foto, finden Sie im gesamten Stadtgebiet Fotografinnen oder Fotografen, die digitale biometrische Fotos anfertigen. In der Regel können Sie die Fotos ohne Termin anfertigen lassen und direkt mitnehmen. Alternativ kann auch die Smarte Fotobox (Speed-Capture-Kiosk) im Rathaus genutzt werden (Gebühr 7,00 Euro).
Für Personen, die aus der Ukraine geflohen sind, besteht derzeit keine Notwendigkeit, sofort Asyl zu beantragen. Die Europäische Union hat für ukrainische Staatsangehörige und bestimmte Gruppen von anderen Drittstaatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren vorübergehenden Aufenthalt beschlossen. Damit ist ein Asylantrag grundsätzlich nicht erforderlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, besteht aber unabhängig davon grundsätzlich fort.