Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner dem Kind, das nicht das Kind dieses Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen beziehungsweise Lebenspartnerschaftsnamen. Der Ehename beziehungsweise Lebenspartnerschaftsname kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.
Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es ledig und minderjährig ist und es (ab dem fünften Lebensjahr erforderlich) der Einbenennung zustimmt. Die Zustimmung kann durch die Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder das Kind seinen Namen führt.
Für minderjährige Kinder werden namensrechtliche Erklärungen vom gesetzlichen Vertreter abgegeben; nach Vollendung des 14. Lebensjahres nur vom Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein geschäftsfähiges Kind, für das ein Betreuer bestellt ist, bedarf zur Abgabe der Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn das Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat.
Die Erklärung kann auch bei einem anderen als dem Geburtsstandesamt des Kindes abgegeben werden. Die Erklärung wird dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet. In diesem Fall ist die Vorlage eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtsregister erforderlich