Haben Ehegatten, deren Namensführung deutschem Recht unterliegt, bei der Eheschließung im Inland oder Ausland keinen Ehenamen bestimmt, so können sie die Erklärung jederzeit nachholen.
Bestimmen die Eltern eines vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kindes einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser auf den Geburtsnamen des Kindes kraft Gesetzes, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt bedarf es für eine Erstreckung einer Anschlusserklärung des Kindes. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder wenn sich in bestimmten Fällen der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung wird dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet. In diesem Fall ist die Vorlage eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister erforderlich.