Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind nach der Coronareiseverordnung NRW verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Die Ein- und Rückreisenden sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet hinzuweisen. Dies ist nun auch über ein Online-Formular unter www.bochum.de/rueckreisende möglich. Telefonisch steht das Gesundheitsamt unter 0234 910-5555 zur Verfügung.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur häuslichen Isolation sind:
- Grenzpendlerinnen und Grenzpendler – also Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage, durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) gezwungen sind, ein- und ausreisen.
- Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
- Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates (die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages genügt eine Eigenerklärung).
- Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie eingeteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches.
Ein- und Rückreisende sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Verstöße gegen die Quarantänepflicht ziehen ein Bußgeldverfahren nach sich.
(8. Juli 2020)