Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Bebauungsplan Nr. 926 für den am Werner Hellweg geplanten Aldi-Markt erneut für unwirksam erklärt. Im Zuge einer Klage gegen den Bebauungsplan hat das Gericht am 25. Juni festgestellt, dass der Bebauungsplan einen „beachtlichen formellen Fehler“ aufweist.
Dieser Fehler besteht nach Auffassung des Gerichts in dem Umstand, dass der Plan in den Räumen des Stadtplanungsamtes länger einsehbar war, als er im Internet online abrufbar war. Der gesetzlich vorgesehene Beteiligungszeitraum von 30 Tagen wurde allerdings auch im Internet eingehalten. Die physisch einsehbaren Planunterlagen lagen in den Räumen des Stadtplanungsamtes aufgrund der Sommerferien 2018 über die geforderte Mindestfrist von 30 Tagen vom 31. Juli bis zum 7. September 2018 für insgesamt 39 Tage aus und sollten interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch außerhalb der Sommerferien 2018 die Einsichtnahme ermöglichen.
Das Gericht vertrat nun die Meinung, dass der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zukomme und parallel dazu ablaufen müsse. Folglich müsse während der gesamten Auslegungszeit auch über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können.
Die Stadt Bochum beabsichtigt nun, den Bebauungsplan möglichst bald erneut auszulegen und einen Satzungsbeschluss herbeizuführen, um den Aldi-Markt endlich zu ermöglichen, der von vielen Werner Bürgerinnen und Bürgern sehnlichst erwartet wird.
(5. Juli 2019)