Die Einrichtung eines Pflegeverhältnisses ist in den §§ 33 und 44 des SGB VIII geregelt.
Die Verwandtschaftspflege ist bis zum 3. Grad möglich. Dies lässt sich dem Gesetz nach aus den §§ 1589 und 1590 BGB entnehmen.
Für die Einrichtung eines Verwandtenpflegeverhältnisses muss zunächst ein Antrag von den Sorgeberechtigten beim Sozialen Dienst gestellt werden. Zudem wird die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt vorausgesetzt.
Nach einer Eignungsprüfung durch den Pflegekinderdienst kann zum Wohle des Kindes ein anerkanntes Pflegeverhältnis eingerichtet werden.