Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens derzeit unmittelbar die Corona-Notbremse gilt, ist in dieser Allgemeinverfügung festgelegt. Die betroffenen Kommunen haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, damit verbundene Einschränkungen durch Einbeziehung von Bürgertestungen abzumildern.
Für die Stadt Bochum gilt zurzeit die Corona-Notbremse.
Allgemeinverfügungen für das Gebiet der Stadt Bochum
Allgemeinverfügung für das Gebiet der Stadt Bochum zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 29. März 2021
Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gaststättengesetzes für das Gebiet der Stadt Bochum vom 16. März 2021
Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseVO)
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Corona-Einreiseverordnung)
Die Corona-Einreiseverordnung wurde aktualisiert. Es gelten besondere Regeln für alle Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten nach Nordrhein-Westfalen einreisen. Diese müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Alle Personen, die aus anderen ausländischen Risikogebieten einreisen, müssen sich ebenfalls unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
Ausnahme von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
Für Grenzpendler, Grenzgänger und einige andere Personengruppen aus Nachbarstaaten gelten Sonderregelungen für die Einreise nach Nordrhein-Westfalen - auch dann, wenn sie aus Hochinzidenzgebieten einreisen. Die genauen Regelungen sind in einer eigenen Allgemeinverfügung festgelegt worden.
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test- und Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen "Selbsttest", "Schnelltest" und "PCR-Test" bekannt sind.
Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Quarantäne ablaufen muss.
Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur für Bürgertestungen (Corona-Teststrukturverordnung) - in der ab 11. April 2021 gültigen Fassung
Das Angebot von sogenannten Bürgertests auf das Coronavirus ist wesentlicher Teil der Pandemiebekämpfung in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung setzt den Rahmen für den schnellstmöglichen Aufbau einer landesweiten, ortsnahen Angebotsstruktur für die regelmäßige Testung der Bevölkerung.
Regelungen für Betreuungen (CoronaBetrVO)
Die Corona-Betreuungsverordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des Lockdowns.
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Zugleich sind diese Menschen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Daher sind besondere Maßnahmen erforderlich, um das Infektionsrisiko für sie so gering wie möglich zu halten.
Schutz der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (CoronaAV KH und Reha - Besuche)
Patientinnen und Patienten, die sich stationär in Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen befinden, haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Um Patienten, Besucher und das Personal vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen, sind aber besondere Maßnahmen erforderlich. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind daher verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Besuchskonzept zu entwickeln, welches die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beachtet.