Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) besteht nach Landesrecht nur noch für Beschäftigte von Arztpraxen und sonstigen heilberuflichen Praxen.
Informationen zu Schutzmasken
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Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht nach Bundesrecht unter anderem für folgende Bereiche:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich. Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher als auch für das Personal. Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen müssen ebenfalls eine FFP2-Maske während ihrer Arbeit tragen.
- Für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und allen sonstigen heilberuflichen Praxen besteht ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Für Kinder ab 6 Jahren in Arztpraxen und allen sonstigen heilberuflichen Praxen