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Corona-Virus - Alle wichtigen Infos auf einen Blick

Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20a Infektionsschutzgesetz

Corona-Virus - Alle wichtigen Infos auf einen Blick

Ab dem 15. März 2022 besteht gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene mittelbare Impfverpflichtung mit entsprechenden Nachweispflichten für alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen/Unternehmen tätigen Personen.

Wird eine vollständige Impfung nachgewiesen und bestehen auch im Weiteren keine Zweifel an der Echtheit oder an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, besteht kein Anlass für die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Erfolgen die Nachweise nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise, hat die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung nach Ablauf des 15. März 2022 bis spätestens 31. März 2022 das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die Meldungen können über den landesweiten Online-Dienst des Wirtschaft-Service-Portals des Landes NRW (WSP.NRW) vorgenommen werden. Das Portal finden Sie hier.

Die Meldung ist zudem über das Meldeformular der Stadt Bochum möglich:

Meldeformular Impfpflicht

Für die Meldungen fallen keine Gebühren an.

Weitergehende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impflicht (zum Beispiel zu den arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung der Impfpflicht) finden Sie in diesem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten FAQ.

Die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie hier.