Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 10. August 2001 in der Fassung der Neunten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2001, 27. November 2003, 14. Dezember 2006, 13. Dezember 2007, 17. Dezember 2009, 11. Dezember 2014, 17. Dezember 2015, 8. Dezember 2016, 7. Februar 2018 und am 12. Dezember 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jetzt geltenden Fassung (SGV.NRW. 2127) folgende Satzung beschlossen: § 1 Friedhöfe - Krematorium (1) Die Stadt Bochum unterhält stadteigene Friedhöfe zur Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und anderer Personen, die ein Recht auf Bestattung nach dieser Satzung haben. (2) Die Friedhöfe dienen der Aufnahme Verstorbener zur letzten Ruhe; daneben sollen sie dem Wunsch der Menschen nach Erholung, Sammlung und Stille dienen. Sie bestehen daher nicht nur aus Gräberfeldern, sondern auch aus Grünflächen. (3) Die Friedhofsgebäude dienen der Aufbahrung Verstorbener bis zur Bestattung oder Einäscherung. (4) Die Benutzung der Friedhöfe und der Erwerb von Rechten an Grabstätten richten sich ausschließlich nach dieser Satzung. Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt der Stadt. (5) Die Benutzung des Krematoriums richtet sich nach der Satzung (Betriebsordnung) für die Feuerbestattungsanlagen der Stadt Bochum. § 2 Recht auf Bestattung, Bestattungsbezirke, Ruhefrist (1) Jeder Einwohner der Stadt hat ein Recht auf Bestattung in einer Reihengrabstätte. Andere Grabstätten stehen nur beschränkt zur Verfügung. (2) Es gibt folgende Friedhöfe: 1. Hauptfriedhof 2. Riemke 3. Grumme 4. Blumenstraße 5. Altenbochum 6. Wiemelhausen 7. Hordel 8. Gerthe 9. Hiltrop 10. Werne 11. Langendreer 12. Querenburg 13. Stiepel 14. Weitmar (Heinrich-König-Straße) 15. Dahlhausen 16. Eppendorf 17. Höntrop 18. Jüdischer Friedhof (Wasserstraße) 19. Günnigfeld 20. Leithe 21. Linden 22. Hamme 23. Weitmar (Schloßstraße) 24. Kortumpark 25. Laer 26. Jüdischer Friedhof (Bochumer Straße) [Anmerkung: § 2 Abs. 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] (3) Bestattungen auf den Friedhöfen Nr. 19 - 26 unterliegen Einschränkungen. Auf diesen sind nur Beisetzungen im Rahmen vorhandener Nutzungsrechte oder Bestattungen von Ehe- und Lebenspartnern möglich. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen. (4) Für Bestattungsflächen, die organisatorisch gesperrt sind, gelten individuelle Einschränkungen. (5) Nach jeder Bestattung von Leichen und Aschen besteht eine Ruhefrist von 25 Jahren. [Anmerkung: § 2 Abs. 3 wurde durch die Abs. 3 - 5 ersetzt (Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019).] § 3 Grabstätten - Allgemein (1) Auf den Friedhöfen besteht die Bestattungsmöglichkeit in einem Familiengrab oder in einem Reihengrab (Einzelgrab). Die Verfügbarkeit der einzelnen Grabtypen ist bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur gem. § 4 dieser Satzung verliehen. Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes. [Anmerkung: § 3 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Familiengrabstätten 1.1 für Sargbestattungen 1.2 für Urnenbestattungen 1.3 für Friedhofshainbestattungen 1.4 für Urnenbestattungen in Kolumbarien 1.5 für Rasensargbestattungen 1.6 für Rasenurnenbestattungen 1.7 für Urnenbestattungen unter dem Apfelbaum 1.8 für naturnahe Urnenbestattungen 2. Reihengrabstätten 2.1 für Sargbestattungen 2.2 für Urnenbestattungen 2.3 für Friedhofshainbestattungen 2.4 für Rasenbestattungen Sarg und Urne 2.5 für Urnen- und Sargbestattungen in Gemeinschaftsgrabanlage 2.6 für Urnenbestattungen unter dem Apfelbaum 2.7 für naturnahe Urnenbestattungen 2.8 für Rasenbestattungen Sarg und Urne mit Gestaltungsoption [Anmerkung: § 3 Abs. 2 Nr. 2.5 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] 3. anonyme Reihengrabstätten 3.1 für Urnenbestattungen 3.2 für Urnensammelbestattungen [Anmerkung: § 3 Abs. 2 Nr. 3 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] 4. Sondergrabstätten [Anmerkung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 wurden geändert durch die Änderungssatzung vom 7. Februar 2018.] § 4 Familiengrabstätten (1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für 1. das Bestatten von Leichen oder Aschen, die aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen, 2. das Bestatten von Aschen, die aus zwei, vier oder ein Vielfaches von zwei Grabstellen bestehen, 3. das Bestatten von Aschen in Kammern von Kolumbarien, in denen je Kammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Sterbefalles oder zur Vorsorge nach den von der Stadt für jeden Friedhof aufgestellten Belegungsplänen vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach der Zahlung der entsprechenden Gebühr und mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht ist nur gem. Abs. 6 übertragbar. Auf Wiederverleihung besteht kein Anspruch. (2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht auf Belegung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte für den Zeitraum von 25 Jahren. Wird dieser Zeitraum aufgrund der 25jährigen Ruhefrist (§ 2 Abs. 5) überschritten, ist das Nutzungsrecht für die Überschreitungszeit an der gesamten Grabstätte zu verlängern. Die für die Verlängerung anfallende Gebühr regelt sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum. [Anmerkung: § 4 Abs. 2 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung 13. Dezember 2019.] (3) Beim Erwerb zur Vorsorge wird die Grabstätte von der örtlichen Friedhofsverwaltung eingerichtet. Der Erwerber hat dann die Grabstätte gärtnerisch herzustellen und zu unterhalten. Der Erwerb zur Vorsorge kann von der Friedhofsverwaltung ausgeschlossen werden, wenn z.B. ein Mangel an freien Familiengrabstätten entsteht oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. (4) Der Nutzungsberechtigte kann bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden; unabhängig von einer Sargbestattung können auf jeder Stelle einer Familiengrabstätte für Sargbestattung noch drei Urnen und ein Kind unter einem Jahr bestattet werden. (5) Bei Ausübung des Belegungsrechtes ist als Nachweis die Verleihungsurkunde vorzulegen. In Fällen, bei denen keine Verleihungsurkunde vorhanden ist, kann der Nachweis auch durch sonstige Unterlagen geführt werden. Die Stadt kann die Verleihungsurkunde als ausreichenden Nachweis für die Berechtigung ansehen, ohne dass hieraus gegen sie irgendwelche Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Dieses gilt auch für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter zurückgewiesen worden ist, weil er weder die Urkunde noch sonstige ausreichende Unterlagen zum Nachweis seines Rechtes vorlegen konnte. (6) Darüber hinaus wird das Nutzungsrecht mit dem Inhalt bestellt, dass während seiner Dauer der Erwerber und nach seinem Ableben nur eine von ihm bestimmte Person nutzungsberechtigt sein soll. Gleichzeitig werden für den Fall, dass beim Ableben des Erwerbers kein einzelner nutzungsberechtigter Dritter namentlich bestimmt ist, nachstehende Personen mit ihrer Zustimmung in dieser Reihenfolge für nutzungsberechtigt erklärt: 1 der überlebende Ehegatte, 2. der eingetragene Lebenspartner, 3. volljährige Kinder, 4. Eltern, 5. volljährige Geschwister, 6. Großeltern, 7. volljährige Enkelkinder und 8. die nicht unter 1 - 7 fallenden Erben 9. der Lebensgefährte. In den Gruppen 3. - 8. wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Ableben des Nutzungsberechtigten hat der Rechtsnachfolger der Stadt Bochum zur Umschreibung des Nutzungsrechtes unverzüglich mitzuteilen. Besteht Streit über die Inhaberschaft an einem Nutzungsrecht, so kann die Stadt bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die weitere Belegung der Grabstätte aussetzen. [Anmerkung: § 4 Abs. 6 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] (7) Der Nutzungsberechtigte hat die Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt Bochum nicht ersatzpflichtig. (8) Auf das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann jederzeit auf Antrag verzichtet werden. Die hierfür anfallende Gebühr bei noch laufenden Ruhefristen richtet sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die restliche Nutzungszeit. (9) Das Ausmauern von Erbgruften, Wahlgrabstätten oder Familiengrabstätten ist nicht zulässig. [Anmerkung: § 4 Abs. 7 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019. Aus den bisherigen § 4 Abs. 7 und 8 wurden § 4 Abs. 8 und 9.] § 5 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für 1. das Bestatten von Leichen und 2. das Bestatten von Aschen, die nach den von der Stadt für jeden Friedhof aufgestellten Belegungsplänen anlässlich eines Sterbefalles für eine einmalige Belegung zugewiesen wer- den. (2) Das Pflegerecht an Reihengrabstätten endet mit Ablauf der Ruhefrist (§ 2 Abs. 5). Dem Berechtigten wird eine Gräberkarte ausgestellt. Auf das Pflegerecht an Reihengrabstätten kann jederzeit auf Antrag verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die restliche Ruhezeit. Die vorzeitige Grabrückgabe ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Vorschriften der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. [Anmerkung: § 5 Abs. 2 Satz 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] (3) Es handelt sich bei den Grabstätten unter dem Apfelbaum um Reihengrabstätten, in denen Urnen nebeneinander bestattet werden. Die Grabanlage ist in Kreisform mit Natursteineinfassung und mit in der Mitte stehendem Apfelbaum als Gemeinschaftsgrab errichtet. Es handelt sich hierbei um pflegefreie Reihengrabstätten, die mit Bodendeckern und einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Hierfür fällt eine Sondergrabpflegegebühr an, deren Höhe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen ist. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Zum kompletten Angebot gehört auch ein durch die Friedhofsverwaltung aufgebrachter Kissenstein mit Nennung von Vor- und Zunamen sowie der Geburts- und Sterbedaten in vertiefter Schrift. Das Aufbringen zusätzlicher Symbole, Bilder, Reliefs und anderer Dekorationen ist nicht möglich. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist nicht erlaubt. Darüber hinaus dürfen an den Apfelbäumen keinerlei Dekorationen befestigt werden. Eine mobile Vase und eine mobile Grableuchte (jeweils ohne Sockel) je Grabstätte sind zulässig. Ein Gesteck für die Totengedenktage ist möglich, muss aber auf dem Grabstein abgelegt werden. Die Bestattungsart “Bestattungen unter dem Apfelbaum“ wird nicht auf allen Friedhöfen angeboten. Die genaue Lage und vorhandene Kapazität ist in der Friedhofsverwaltung zu erfragen. (4) Friedhofshaingrabstätten sind Grabstätten zur Aschebestattung im Kronenbereich von Bäumen, je Baumstandort werden Aschen von 8 Verstorbenen der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Rasengräber angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung richtet eine Ablagefläche für Blumen und Gestecke ein. Außerhalb dieser Fläche abgelegte Blumen, Gestecke und sonstige Grabeinrichtungen werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt. (5) Rasengrabstätten sind Grabstätten zur Bestattung von Leichen und Aschen, die von der Friedhofsverwaltung als Rasengräber angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, einen genehmigungspflichtigen Kissenstein aus Naturstein mit vertiefter Schrift und/oder Symbol wie Kreuz, Blume, Wappen o.ä. aufzubringen. Die Steinmaße für Sargbestattungen bei Rasengrabstätten betragen 40 x 50 x 12 cm; für Urnenbestattungen bei Rasengrabstätten 40 x 40 x 12 cm. Die Kissensteine sind pultartig mit einer Neigung von 5 % zur Vorderkante ohne Fundament zu verlegen. Die Vorderkante muss 5 cm über Erdgleiche sein. (6) Rasengrabstätten mit Gestaltungsoption für Sarg- und Urnenbestattungen sind Grabstätten, die für die Hinterbliebenen eine pflegefreie Bestattungsform bieten, bei der gleichzeitig eine direkte Namensnennung an der Grabstätte möglich ist. Es befindet sich am oberen Ende der Grabstätte eine durch Hinterbliebene gestaltbare Fläche, die durch eine Bekantung eingerahmt ist. Darin darf mittig entweder ein Kissenstein in der Größe von maximal 40 cm Tiefe, 50 cm Breite und 12 cm Stärke oder ein stehender Stein mit den Maßen von maximal 40 cm Tiefe, 50 cm Breite und 60 cm Höhe aufgebracht werden. Das Aufbringen ist jeweils genehmigungspflichtig. Eine ganzflächige Grabplatte ist nicht zulässig. Die gestaltbare Fläche wird durch die Friedhofsverwaltung mit geeignetem Material abgedeckt. Auf der gestaltbaren Fläche darf Grabschmuck in Form von Schalen, Töpfen, mobilen Vasen oder Laternen aufgebracht werden. Die Bepflanzung dieser Fläche ist untersagt. Das Aufbringen von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. Außerhalb der Gestaltungsfläche angebrachter, nicht in einer der Würde des Friedhofes entsprechender Weise gepflegter oder nicht zugelassener Grabschmuck kann ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt werden. Zur Aufbewahrung ist die Stadt Bochum nicht verpflichtet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 entsprechend. (7) Bei der naturnahen Bestattung in einer schnell verrottbaren Biourne handelt es sich um Urnenreihengrabstätten, die für Angehörige pflegefrei sind und entweder in der Nähe des vorhandenen Friedhofsweges oder tiefer im Bereich des Baumbestandes angelegt werden. Die Grabstätten sind nach der Beisetzung in der Örtlichkeit nicht mehr sichtbar. Jedoch befinden sich in der Nähe am Wegesrand Stelen, auf denen Angehörige eine Namensnennung mittels Bronzeblättern (z.B. Ginko-, Efeu- oder Rosenblatt in der Größe von max. 16 x 16 cm) durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb befestigen lassen können. Andere Materialien sind nicht zulässig. Neben der Stele befindet sich eine Fläche zur Ablage von natürlichem Blumenschmuck. Brennende Dekorationselemente, wie z.B. echte Kerzen, Grableuchten und sonstige mit Feuer betriebene Behältnisse sind unzulässig und werden ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt. Zur Aufbewahrung ist die Stadt Bochum nicht verpflichtet. Ein Vorsorgeerwerb ist nicht möglich. Das Grab wird für die Dauer der 25-jährigen Ruhefrist angelegt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Verlängerung der Ruhefrist ist ausgeschlossen. (8) Gemeinschaftsgrabanlagen sind mehrstellige Grabstätten zur Asche- bzw. Sargbestattung. Die Verstorbenen werden der Reihe nach beigesetzt. Zu jeder Gemeinschaftsgrabanlage gehört ein Gemeinschaftsgrabmal, auf dem die Namensnennung der Verstorbenen erfolgt. Die Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhefrist (§ 5 Abs. 2) bereitgestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Stadt richtet eine Ablagefläche für Grabschmuck ein. Außerhalb dieser Fläche abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt. [Anmerkung: § 5 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 7. Februar 2018. § 5 Abs. 8 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019. § 5 Abs. 9 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben.] § 6 Anonyme Reihengrabstätten (1) Anonyme Reihengrabstätten sowie Urnensammelgrabstätten sind als Rasenflächen anzulegen. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist bestehen. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablagen werden nicht bekanntgegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Stadt kann ein Gemeinschaftsgrabmal und eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke o. ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Sie werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt. [Anmerkung: § 6 Abs. 1 Satz 1 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 geändert.] (2) Anonyme Gräberfelder werden nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten. Die genauen Lagen und Bezeichnungen der Felder sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. § 7 Sondergrabstätten (1) Sondergrabstätten sind Ehrenanlagen für Kriegstote, Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten, die aus besonderem Anlass eingerichtet werden. (2) Die Stadt entscheidet über die Einrichtung von Ehrengrabstätten; sie legt sie an und unterhält sie. (3) Besondere inhaltliche Bestimmungen zu Sondergrabstätten werden außerhalb dieser Satzung geregelt. § 8 Anmeldung der Bestattung, Bestattungstermin (1) Eine Bestattung ist spätestens zwei Arbeitstage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Sterbeurkunde oder die vorläufige Bescheinigung über den Sterbefall sowie der unterschriebene Bestattungsauftrag (Kostenübernahmeerklärung) müssen spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier oder der Bestattung bei der Verwaltung des Hauptfriedhofes vorliegen. Kosten, die durch die verspätete Vorlage entstehen, werden dem Veranlasser der Bestattung bzw. dem Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellt. Bei Fehlen von Unterlagen ist das zuständige Friedhofspersonal berechtigt, die Bestattung zurückzuweisen. (2) Den Termin der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit dem Bestatter fest. Der Bestattungstermin wird erst durch Bestätigung der Friedhofsverwaltung verbindlich. (3) Kosten, die durch den verspäteten Beginn einer Bestattung entstehen und nicht durch die Stadt Bochum verursacht wurden, werden dem Veranlasser in Rechnung gestellt. [Anmerkung: § 8 Abs. 1 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben § 8 Abs. 3 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 eingefügt.] § 9 Trauerfeier, Totengedenkfeiern und Besuchszeiten (1) Die Trauerhalle wird für eine 30-minütige Trauerfeier zuzüglich sämtlicher Vor- und Nachbereitungen für insgesamt eine Stunde zur Verfügung gestellt. Kosten für eine Überziehung des Nutzungszeitraums, die nicht durch die Stadt Bochum verursacht wurden, sind vom Veranlasser zu tragen. Kosten, die Dritten infolge der Überziehung entstehen, bleiben hiervon unberührt. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Friedhofsgebäude und offene Gräber werden von der Stadt ausgeschmückt. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist spätestens 5 Arbeitstage vor dem gewünschten Termin zu beantragen. (5) Verstorbene können in Aufbahrungsräumen während der Dienstzeiten in Absprache mit der zentralen Friedhofsverwaltung besucht werden. Besuchszeiten außerhalb der Dienstzeiten werden grundsätzlich durch das Bestattungsunternehmen organisiert. (6) Aus besonderem Anlass können Friedhöfe oder Friedhofsteile durch die Friedhofsverwaltung vorübergehend für jeden Besuch gesperrt werden. [Anmerkung: § 9 Abs. 1 und 5 wurden durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 geändert.] § 10 Aufgaben, die nicht von der Stadt übernommen werden Folgende Aufgaben haben die zur Bestattung verpflichteten Personen wahrzunehmen: 1. Einlieferung der Verstorbenen in einem Sarg in die Friedhofsgebäude (Totenzelle oder Trauerhalle) des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofes oder Friedhofsteiles bzw. zur Einäscherung ins Krematorium, 2. Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier; spätestens 20 Minuten vor der Trauerfeier muss der Sarg geschlossen sein, 3. Überführen des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab mit einem von der Stadt bereitgestellten Bahrwagen oder einer Urnentrage; Transport bepflanzter oder gesteckter Blumenschalen über 40 cm Durchmesser, 4. Versenken des Sarges oder der Urne ins Grab (Ausnahme bei anonymer Bestattung) und Abnehmen und Wiederaufbringen von Grabplatten, Grabmalen und Fundamenten, die einer Beisetzung oder Umbettung im Wegen sind, nach vorheriger Absprache mit der örtlichen Friedhofsverwaltung, 5. Versand von Urnen ins Ausland. [Anmerkung: § 10 Nr. 5 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben. Die bisherige Nr. 6 wurde zu Nr. 5.] § 11 Särge - Urnen (1) Leichen sind in Särgen aus Holz zu bestatten, das im Boden von Begräbnisplätzen selbst verrottet (Erdbestattung). Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie die Bekleidung der Leichen für Sargbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein. Tote sind auf den Friedhöfen ausschließlich in einem Sarg zu transportieren und aufzubahren. (2) An jedem Sarg muss ein Firmenschild des Einlieferers sichtbar angebracht sein, auf dem Vor- und Familienname des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt sind. Leichen, die ohne Sarg eingeliefert werden, sind durch ein Fussband mit Namensbezeichnung zu kennzeichnen. (3) Bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Längen- und Breitenmaße ist rechtzeitig vor der Beisetzung eine Abstimmung mit dem Friedhofsverwalter notwendig: für Personen bis zu 1 Jahr 90 x 40 cm für Personen von 1 bis 6 Jahren 150 x 60 cm für Personen über 6 Jahren 210 x 80 cm (4) Die Urnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhefrist (§ 2 Abs. 5) vergehen. (5) Verstöße gegen die Absätze 1 - 4 führen zur Zurückweisung des Sarges oder der Urne. [Anmerkung: § 11 Abs. 4 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 7. Februar 2018 und 13. Dezember 2019.] § 12 Umbettungen - Ausgrabungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. In Reihengrabstätten sowie aus Gemeinschaftsgrabstätten erfolgen keine Umbettungen. (3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind nur die Angehörigen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder Bestattungsveranlassers. (4) Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt. Aus hygienischen Gründen werden Leichen in der Zeit vom 01. April bis 30. November nicht umgebettet. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen können von der Stadt ganzjährlich zugelassen werden. (5) Die Gebühren der Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. (6) Ausgrabungen und Umbettungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. [Anmerkung: § 12 wurde durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 geändert.] § 13 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Achtung vor den Toten erfordert ein der Ruhe und Würde des Ortes entsprechendes Verhalten aller Friedhofsbesucher. Insbesondere ist es nicht gestattet, 1. gewerbsmäßig Waren sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten bzw. diesbezüglich zu werben, 2. gewerbsmäßig ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen bei Bestattungen zu fotografieren, 3. Druckschriften zu verteilen, die nicht im Rahmen der Trauerfeier erforderlich sind, 4. für weltanschauliche Gemeinschaften oder politische Parteien zu werben, 5. Tiere jeder Art, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen, Pflanzungen zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten und pflanzlichen Grabschmuck zu verändern, 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Behältnisse abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen. Die Abfälle in verrottbare und nicht verrottbare Abfälle zu trennen und in die entsprechende Behälter zu füllen, 8. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren im Rahmen einer vorhandenen Sondergenehmigung und die Nutzung von Fortbewegungsmitteln, die aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind und 9 zu betteln, zu lagern, zu übernachten und Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen. Das Hausrecht auf den Friedhöfen wird von den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung wahrgenommen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. [Anmerkung: § 13 Abs. 1 Satz 2 Nummern 7 und 8 wurden geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 § 13 Abs. 1 vorletzter Satz wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 14 Ablauf der Rechte - Einebnung - (1) Nach Ablauf der Rechte an Grabstätten sind Grabeinrichtungen nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsverwalter zu entfernen. Drei Monate nach Ablauf der Rechte an Wahlgrabstätten, Erbgruften und Familiengrabstätten oder nach Bekanntmachung über die beabsichtigte Einebnung bei Reihengrabstätten kann die Stadt die Grabeinrichtungen entfernen. Zu Ihrer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. (2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen, die wegen ihrer künstlerischen oder historischen Bedeutung erhalten werden sollen, werden von der Friedhofverwaltung, in Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalbehörde, in Einvernehmen mit dem Berechtigten in einem speziellen Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann den Berechtigten das Entfernen derartiger Grabmale und Grabeinrichtungen untersagen. [Anmerkung: § 14 Abs. 1 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 15 Anlegen und Pflege der Grabstätten, Entziehung von Rechten (1) Das erstmalige Anlegen einer Familiengrabstätte (ohne Bepflanzung), die endgültige Herrichtung der Rasengräber und das fluchtgerechte Markieren der Grabbeete bei Reihengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt Die erforderliche Pflege und Instandhaltung obliegt danach bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Gräberkarte; bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigen; bei Rasengrabstätten der Friedhofsverwaltung. (2) Die Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise kontinuierlich gepflegt werden. Geschieht die Grabpflege länger als ein Kalenderjahr in der geforderten Weise nicht, so kann die Stadt die an diesen Grabstätten bestehenden Rechte entziehen. Eine Entziehung kann auch erfolgen, wenn den jeweiligen Gestaltungsvorschriften zuwider gehandelt wird, bzw. diese nicht beachtet werden. (3) Wird eine Grabstätte nicht im Sinne von Abs. 2 gepflegt bzw. gestaltet, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in einen ordnungsgemäßen Pflege- bzw. Gestaltungszustand zu versetzen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. (4) Wurde die beanstandete Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist nicht instand gesetzt bzw. umgestaltet, können die Rechte an der Grabstätte entzogen und das Grab ohne Entschädigung eingeebnet werden. Der Entzug der Rechte und die Einebnung der Grabstätte ist dem jeweiligen Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung. (5) Nach der Entziehung bzw. Einebnung kann die Stadt anderweitig über die Grabstätten verfügen. Die Grabeinrichtung kann die Stadt entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. Etwa noch bestehende Ruhefristen bleiben unberührt. § 16 Gestaltung der Grabstätten (1) Die Gestaltung der Grabstätten und die erforderlichen Genehmigungen zum Aufbringen oder Ändern von Grabeinrichtungen richten sich nach dieser Satzung. Die erforderlichen Genehmigungen der Stadt müssen vorher eingeholt werden. (2) Die Außenmaße bei Reihengrabstätten bei Sargbestattungen von 150 x 65 cm (Hügelbeet) bzw. 130 x 130 cm (Reihenbeet), bei Reihengrabstätten für Kindersargbestattungen von 110 x 55 cm und bei Reihengrabstätten für Urnenbestattungen von 80 x 80 cm dürfen bei der Grabgestaltung nicht überschritten werden. Die Gestaltungsart “Reihenbeet” oder “Hügelbeet” wird von der Friedhofsverwaltung unter Beachtung der Einheitlichkeit des jeweiligen Begräbnisfeldes festgelegt. (3) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Reihengrabstätten ist der Inhaber der Gräberkarte, bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Im Interesse des Umweltschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Schalen, Blumen usw. nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Verwendung von chemischen Wildkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kochsalz ist bei der Grabpflege nicht gestattet. Frostempfindliche Pflanzen dürfen nur durch Reisig geschützt werden. Elektrische Anlagen, Kunststoffe und kontaminierte Materialien dürfen bei der Grabgestaltung nicht verwendet werden. Unzulässig sind Grabeinzäunungen, Sitzgelegenheiten, Vogelbrunnen und Futterhäuschen. Kranzständer sind nur zulässig, solange sie mit einem Kranz behängt sind. (5) Pflanzen, die über die Grenzen der Grabstätte hinauswachsen, über 200 cm in der Höhe erreicht haben oder eine sonstige Beeinträchtigung darstellen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. (6) Ungenehmigte oder unzulässige Grabeinrichtungen und Materialien müssen auf Verlangen der Stadt beseitigt werden. Sind die Grabmale, Garbeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung entfernt, werden sie durch die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen (§ 16 Abs. 3) entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. (7) Pflanzen und Materialien, die einer Bestattung oder Umbettung im Wege sind, können von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abgeräumt werden. (8) Grabeinrichtungen im Sinne dieser Satzung dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsverwalter entfernt werden. [Anmerkung: § 16 Abs. 6 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 16 a Urnenbestattungen in Kolumbarien (1) Das Kolumbarium dient der Bestattung von zwei Urnen. Die genauen Maße der jeweiligen Kammern sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Dies gilt insbesondere bei Verwendung von Zierurnen. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist genehmigungspflichtig. Die Beschriftung wird von dem Nutzungsberechtigten veranlasst. Dem Antrag sind aussagekräftige und bemaßte Skizzen mit Drauf- und Profilsicht beizufügen. Die Verschlussplatte wird zum Zwecke der Gestaltung ausgehändigt. Es sind nur die städtischen Verschlussplatten zulässig. Für die Beschriftung mit Namen, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen sind ausschließlich aufgesetzte maximal 30 mm hohe Buchstaben und Zahlen aus Bronze in bronzebraun oder grün patiniert zulässig. Schrifttafeln sind nicht zugelassen. Entlang der Plattenaußenkante ist ein 20 mm Streifen frei zu halten. Symbole wie insbesondere Kreuze, Blumen, Wappen o.ä. sind bis zu einer Größe von 100 x 200 mm aus dem gleichen Material wie die Beschriftung zulässig. Sollte keine Beschriftung gewählt werden, ist alternativ ein Symbol bis zu einer Größe von 200 x 200 mm möglich. Zur Vermeidung von Unfallgefahren dürfen keine scharfkantigen und hervorstehenden Elemente angebracht werden. Die Tiefe der Gestaltung darf 6 cm nicht überschreiten. Das fachgerechte Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen und soweit vorhanden, sind die Öffnungen des Verschlusssystems freizuhalten. Das Anbringen von Bildern, Kerzen, Vasen und sonstigen Halterungen, Firmenbezeichnungen oder weitergehende Veränderungen der Verschlussplatte sind nicht zulässig. Das Einsetzen der Verschlussplatten obliegt ausschließlich der Stadt Bochum; sie verbleiben im Eigentum der Stadt Bochum. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Verschlussplatte geprüft. Eine Wiederverwertung bleibt vorbehalten. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. am Korpus des Kolumbariums sowie auf der oberen Abdeckplatte. Zusätzliche Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Schalen dürfen nur auf der davor aufgestellten Blumenbank abgelegt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 der zur Zeit geltenden Friedhofssatzung der Stadt Bochum (u.a. dürfen Kunststoffe nicht verwendet werden). Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. (2) Das Hallenkolumbarium dient der Bestattung von zwei Urnen. Die genauen Maße der jeweiligen Kammern sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Dies gilt insbesondere bei Verwendung von Zierurnen. Die Gestaltung der Verschlussplatte ist genehmigungspflichtig. Die Beschriftung wird von dem Nutzungsberechtigten veranlasst. Dem Antrag sind aussagekräftige und bemaßte Skizzen mit Drauf- und Profilansicht beizufügen. Die Verschlussplatte wird zum Zwecke der Gestaltung ausgehändigt. Es sind nur die städtischen Verschlussplatten zulässig. Innerhalb der Hallenkolumbarien ist jegliches offenes Feuer verboten. Dazu zählen auch das Aufstellen jeglicher Grablichter, Grableuchten, Laternen u.a. (auch Batteriebetrieben). Die Dekoration der Kolumbariumsräume obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Frische Blumen und kleine Topfpflanzen dürfen ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche platziert werden. Das Aufstellen von echtem und künstlichem Blumenschmuck auf dem Inventar, den Fußböden und auf den Kolumbarienstelen ist nicht erlaubt. Das Befestigen von jeglichen Dingen an den Kolumbarienstelen und Verschlussplatten, an den Wänden und des sonstigen Mobiliars ist ebenfalls nicht erlaubt. Blumenschmuck im Rahmen einer Beisetzung kann im geringen Umfang für die Dauer von maximal einer Woche auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden. Das Reinigen der Kolumbarien obliegt der Friedhofsverwaltung. Es ist strikt untersagt, mit Reinigungsmitteln zu hantieren. Die Innenausgestaltung der Kammer bei Kolumbarien mit transparenter Verschlussplatte kann von den Nutzungsberechtigten vor der Beisetzung der Urne und bei Einbau der gestalteten Verschlussplatte vorgenommen werden. Hierzu dürfen kleine persönliche Gegenstände zur Dekoration mit in die Kammer gegeben werden. Die Dekoration muss so gestaltet werden, dass sie auf Dauer angelegt ist. Das Öffnen der Kammer außer zum Zwecke einer Beisetzung ist nicht möglich. Dekorationsmöglichkeiten sind: - Schmuckurnen - Tücher - Fotos - kleine persönliche Andenken. Nicht erlaubt sind: - verderbliche Gegenstände - Gegenstände die anstößig und oder ehrverletzend sind - Gardinen oder sonstige „wohnliche Accessoires“ Es ist nur die Verwendung der von der Stadt Bochum bereit gestellten Verschlussplatte gestattet. Beschriftet werden darf die Verschlussplatte mit Namen, Geburts- und Todesdatum der Verstorbenen mit maximal 30 mm hohen Buchstaben und Zahlen. Entlang der Plattenaußenkante ist ein 20 mm Streifen frei zu halten. Symbole wie insbesondere Kreuze, Blumen, Wappen o.ä. sind bis zu einer Größe von 100 x 200 mm, in gleicher Bearbeitungsweise wie die Beschriftung zulässig. Sollte keine Beschriftung gewählt werden, ist ein Symbol in der Größe von 200 x 200 mm möglich. Die Beschriftung der Kolumbarien mit einer transparenten Verschlussplatte hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Die Beschriftung muss auf Dauer angelegt sein. Dabei kann sowohl eine Gravur-, Ätz-, oder Lasertechnik angewandt werden. Die Verwendung von Folien ist nicht erlaubt. Das Einsetzen der Verschlussplatte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; sie verbleiben im Eigentum der Stadt Bochum. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. (3) Nach Ablauf der Nutzungs- und Ruherechte an einer Kammer wird die Asche auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld beigesetzt. [Anmerkung: § 16 a Abs. 1 und 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019. § 16 a Abs. 3 wurde eingefügt durch die Änderungssatzung 13. Dezember 2019 § 16 b Urnenbestattung unter dem Apfelbaum als Wahlgrabstätte Die Grabanlage ist in Kreisform mit Natursteineinfassung und mit in der Mitte stehendem Apfelbaum als Gräberensemble errichtet. Es handelt sich hierbei um pflegefreie Wahlgrabstätten die mit Bodendeckern und einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Hierfür fällt eine Sondergrabpflegegebühr an, deren Höhe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen ist. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Zum kompletten Angebot gehört auch ein durch die Friedhofsverwaltung aufgebrachter Kissenstein mit Nennung von Vor- und Zunamen sowie der Geburts- und Sterbedaten in vertiefter Schrift. Das Aufbringen zusätzlicher Symbole, Bilder, Reliefs und anderer Dekorationen ist nicht möglich. Das Aufstellen von Schalen, zusätzlichen Steinen und Dekorationen ist nicht erlaubt. Darüber hinaus dürfen an den Apfelbäumen keinerlei Dekorationen befestigt werden. Eine mobile Vase und eine mobile Grableuchte (jeweils ohne Sockel) je Grabstätte sind zulässig. Ein Gesteck für die Totengedenktage ist möglich, muss aber auf dem Grabstein abgelegt werden. Die Bestattungsart “Bestattung unter dem Apfelbaum“ wird nicht auf allen Friedhöfen angeboten. Die genaue Lage und vorhandene Kapazität ist in der Friedhofsverwaltung zu erfragen. § 16 c Naturnahe Urnenbestattung als Wahlgrab Die naturnahe Bestattung einer schnell verrottbaren Biourne im Wahlgrab beinhaltet eine Urnen-Erdkammer für bis zu zwei Urnen, so dass hier auch Partnerbestattungen möglich sind. Die genauen Maße sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Diese Kammern sind durch eine optisch zum waldartigen Charakter passende Steinplatte verschlossen. Die Grababdeckung darf beschriftet werden. Das fachgerechte Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen. Die Kammern können auch zur Vorsorge erworben werden. Die Verfügbarkeit ist bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. Die Gestaltungsvorschriften werden den Nutzungsberechtigten gesondert ausgehändigt und sind durch Unterschrift zu bestätigen. [Anmerkung: § 16 c wurde eingefügt durch die Änderungssatzung vom 7. Februar 2018. § 16 c wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 17 Grabmale - Erkennungszeichen (1) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet werden. Bei Rasenfamiliengrabstätten für Särge ist ein stehendes Grabmal zulässig oder je Rasengrabstelle ein Kissenstein bis max. 50 x 50 x 12 cm. Bei Rasenfamiliengrabstätten für Urnen ist ein stehendes Grabmal zulässig oder ein Kissenstein bis max. 50 x 50 x 12 cm. Auf Familiengrabstätten für Sargbestattungen ist zusätzlich ein Nebengrabmal zulässig. Einfassungen können zusätzlich aufgebracht werden. Das Aufstellen eines Grabmales darf nur durch einen von der Stadt nach § 21 der Friedhofssatzung zugelassenen Steinmetz oder Bildhauer erfolgen (2) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen dürfen nicht grob verunstaltet wirken bzw. gegen die guten Sitten verstoßen. (3) Aus Gründen der Sicherheit muss jedes Grabmal dauerhaft mit dem Boden verbunden sind. Auch beim Nachsinken der Grabstätte darf es seine Lage nicht verändern. Alle Bestandteile eines Grabmales sind untereinander sicher zu verbinden. Die Grabmale sind ihrer Größe und Material entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern sind zu beachten. (4) Die Fundamente müssen mit ihrer Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche liegen. Der Fundamentüberstand darf nicht mehr als 10 cm betragen. (5) Bei Familiengrabstätten muss deren Einfassung entlang der Außenkante verlegt werden. Sie kann bis 10 cm über Erdgleiche reichen. Bei Rasenfamiliengrabstätten ist eine Einfassung nicht zulässig. (6) Stehende Grabmale müssen bei Familiengrabstätten mit einem Abstand von mindestens 10 cm zu den Außengrenzen versetzt werden. Dies gilt nicht bei Rasengrabstätten. (7) Stehende Grabmale auf Grabstätten für Sargbestattungen dürfen maximal 180 cm, auf Grabstätten für Urnenbestattungen maximal 110 cm hoch sein. (8) Grabmale und genehmigungspflichtige Grabeinrichtungen dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die dauerhaft und bruchsicher sind und von denen keine unmittelbare Gefahr ausgeht. Kunststoffe sind nicht zulässig. (9) Der Nutzungs- bzw. Pflegeberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal regelmäßig, mindestens in jedem Frühjahr, daraufhin zu überprüfen, ob erkennbare oder verdeckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen; er hat solche Mängel unverzüglich durch einen von der Stadt zugelassenen Steinmetz oder Bildhauer beseitigen zu lassen. Dies gilt auch für die Nutzungsberechtigten der Rasenfamiliengrabstätten. (10) Grabeinrichtungen, die in einen verkehrsgefährdenden Zustand geraten sind, müssen repariert bzw. beseitigt werden. Bei drohender Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Einrichtungen auch ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Berechtigten abzuräumen bzw. umzulegen. Zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet. (11) Um das Auffinden einer Grabstätte zu erleichtern, wird nach dem Sterbefall ein Erkennungszeichen bis zu einer Höhe und Breite von 50 cm ohne Genehmigung zugelassen. Erkennungszeichen auf Rasengrabstätten sind nur bis zur endgültigen Aufmachung der Grabstätten zulässig. [Anmerkung: § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 (Satz angefügt) wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 18 Genehmigungspflicht und Maßangaben (1) Genehmigungspflichtig sind 1. Grabmale aller Art, deren Veränderungen und Versetzungen, 2. Einfassungen aus festen Materialien (außer Pflanzen),Pflanzgefäße oder Grablaternen über 50 cm Höhe oder Durchmesser, 3. dauernde Einrichtungen wie freistehende Plastiken, Symbole etc. 4. Verschlussplatten von Kolumbariumskammern. (2) Genehmigungsverfahren 1. Die Errichtung oder Veränderung aller o. g. Grabeinrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Pflegerecht nachzuweisen. 2. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole zweifach beizufügen. 3. Die Genehmigung erlischt, wenn die Grabeinrichtung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Vor dem Anliefern und Aufbringen von Grabeinrichtungen ist die Friedhofsverwaltung unter Angabe des Datums zu informieren. (4) Alle Maße sind in Zentimeter angegeben. Höhenangabe gelten über Hügelhöhe bzw. über Erdgleiche. [Anmerkung: § 18 Abs. 1 (Nr. 4 wurde eingefügt) und Abs. 3 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019.] § 19 Überleitung alter Rechte (1) Rechte an Wahlgrabstätten, Erbgruften und Familiengrabstätten, die aufgrund älterer ortsrechtlicher Vorschriften entstanden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf in der verliehenen Form weiter. (2) Wahlgrabstätten und Erbgruften können wie Familiengrabstätten belegt werden, jedoch ist auf Wahlgrabstätten während der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig. (3) Rechte an Erbgruften, die auf ewige Zeiten vergeben worden sind, enden mit Ablauf des Jahres 2056. § 20 Außendienststellung und Entwidmung der Friedhöfe § 20 Abs. 1 - 4 entfallen durch die Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003. § 21 Gewerbliche Tätigkeit (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Für das Anfertigen und Aufstellen von Grabmalen können nur Bildhauer und Steinmetze zugelassen werden, die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind. Gärtner benötigen den Nachweis einer berufsbezogenen Ausbildung. Bestattungsunternehmer bedürfen zur Zulassung die Gewerbeanmeldung. (4) Die Zulassung der Bildhauer, Steinmetze und Gärtner erfolgt durch Ausstellung einer Zulassungskarte. (5) Die Tätigkeiten auf den Friedhöfen können untersagt werden, wenn die Gewerbetreibenden sich in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht als unzuverlässig erweisen. (6) Gewerbebetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung weiterhin in fachlicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum und Abfall ablagern. (8) Friedhofsgärtner können auf Pflegegrabstätten ein Steckschild aufbringen. Die Form und Beschriftung muss dem von der Friedhofsverwaltung mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner e.G., abgestimmten Musterschild entsprechen. (9) Hinweise über den Hersteller des Grabmales sind bis zu einer Größe von 20 cm² und bis zu 4 mm Dicke zulässig. [Anmerkung: § 21 Abs. 8 wurde geändert und bei Abs. 9 wurde der Satz 2 durch die Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben.] § 22 Ausnahmen Im Interesse des Friedhofswesens und zur reibungslosen Abwicklung des Bestattungsbetriebes kann die Stadt im Einzelfall von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, des § 12 Satz 2 sowie des § 17 abweichen. § 23 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Friedhofsverwaltung und die Benutzung städtischer Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum erhoben. § 24 Haftungsausschluss (1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung von Friedhöfen, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. (2) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. (3) Sie haftet im Übrigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (4) Für Wertgegenstände, die sich in einem Sarg befinden, wird nicht gehaftet. § 25 Straf- und Bußgeldbestimmungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 nicht zugelassene Särge, Urnen und Sargausstattungen bestatten lässt und/oder Tote auf den Friedhöfen nicht in einem Sarg transportiert und aufbahrt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 ein Verhalten zeigt, welches der Ruhe und der Würde des Ortes nicht entspricht, 3. entgegen § 16 Abs. 4 chemische Wildkraut-, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Kochsalz anwendet, 4. entgegen § 18 Abs. 1 Grabeinrichtungen ohne Genehmigung der Stadt aufbringt, 5. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung gewerblich auf Friedhöfen tätig ist, 6. entgegen § 21 Abs. 7 auf den Friedhöfen Abraum oder Abfall lagert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. (3) Soweit Zuwiderhandlungen nach Bundes- oder Landesrecht mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder Geldbuße bedroht sind, bleibt die Androhung dieser Strafe oder Buße unberührt. § 26 In-Kraft-Treten Diese Friedhofssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung tritt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 10. August 2001 ist öffentlich bekannt gemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 81/01 in den Bochumer Tageszeitungen vom 17. August 2001. Die erste Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 16. Dezember 2003 ist öffentlich bekannt gemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 150/03 in den Bochumer Tageszeitungen vom 20. Dezember 2003. Die zweite Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 21. Dezember 2006 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 172 / 06 in den Bochumer Tageszeitungen vom 28. Dezember 2006. Die dritte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 17. Dezember 2007 tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 113 / 07 in den Bochumer Tageszeitungen vom 20. Dezember 2007. Die vierte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 18. Dezember 2009 tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 192 / 09 in den Bochumer Tageszeitungen vom 28. Dezember 2009. Die fünfte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 2. April 2015 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 15 / 15 vom 20. April 2015. Die sechste Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom Dezember 2015 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 52 / 15 vom 21. Dezember 2015. Die siebte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 08.12.2016 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 50 / 16 vom 19.Dezember 2016. Die achte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 7. Februar 2018 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 7 / 18 vom 19. Februar 2018 Die neunte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 13. Dezember 2019 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist öffentlich bekannt gemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 51 / 19 vom 23. Dezember 2019.