Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 31. Mai 2017 Der Rat der Stadt Bochum hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV) in der jetzt geltenden Fassung (SGV.NRW.2023) und des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I 2258) i.V.m. § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S 568) in der jetzt geltenden Fassung (SGV.NRW.791) in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 und 30. März 2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand in der Stadt Bochum (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. (1) (2) Diese Satzung gilt nicht für Grundstücke unter 350 qm. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die infolge von Grundstückstellungen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens aufgeteilt wurden. Als maßgebliche Grundstücksgröße gilt in diesen Fällen diejenige, die in der Bauvoranfrage festgestellt wurde. [Anmerkung: Der § 2 Abs. 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011.] (3) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgesetzt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 43 LNatSchG NRW) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 48 LNatSchG NRW), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. [Anmerkung: Der § 2 Abs. 3 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch das Erste Änderungsgesetz vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1034), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546, SGV. NW. 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.1995 (GV. NW. S. 382). (5) Die Bäume der städt. Park- und Grünflächen, Friedhöfe und des Straßengrüns einschl. der Straßenbäume unterliegen nach Maßgabe dieser Satzung der politischen Kontrolle der zuständigen Gremien. (6) Diese Satzung gilt nicht für kleingärtnerisch genutzte Parzellen innerhalb von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. [Anmerkung: Der § 2 Abs. 6 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011.] § 3 Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (3) Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7). (4) Diese Satzung findet keine Anwendung auf: a) Pappeln, Weiden, Birken, Robinien, b) Nadelbäume, mit Ausnahme von europäischen Eiben (Taxus baccata), Lärchen (Larix), Ginkgos, Mammutbäumen (Sequoioideae) und Zedern (Cedrus), c) Obstbäume, bei denen eine erwerbswirtschaftliche Nutzung vorliegt bzw. eine Obsterzeugung im Vordergrund steht, da sie zum Zweck der Ertragserzielung beschnitten bzw. ersetzt werden. Entsprechend ihrer Stammumfänge findet diese Satzung jedoch Anwendung auf Wild- und Zierformen sowie auf Walnussbäume, Birnbäume, Quittenbäume, Mispelbäume und Esskastanien d) Bäume, die auf privaten Flächen mit ihrem Stamm – gemessen in 100 cm über dem Erdboden – von der Mitte des Baumstammes näher als 3,00 m zu Außenwänden von bestehenden, rechtmäßig errichteten Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen. Nicht zu diesen Gebäuden, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen sowie Stellplätze. [Anmerkung: Der § 3 Abs. 4 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011 und 31. Mai 2017.] (5) Diese Satzung gilt jedoch für Bäume, welche aus besonderen Aktionen der Stadt zur Steigerung des Baumbestandes auf nichtöffentlichen Grundstücken resultieren, auch wenn die Grundstücksgröße unter 350 qm liegt. [Anmerkung: In § 3 wurde nach Abs. 4 Abs. 5 eingefügt durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Günflächen und stadteigenen Straßenbäumen und zur Bewirtschaftung von Wald, sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen asugeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichteten Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, sowie f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist. § 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechend Anwendung. (1) (3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. § 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären, g) der geschützte Baum im Standraum durch andere geschützte Bäume so stark eingeschränkt oder behindert ist, dass eine Sicherstellung der Entwicklung nicht gewährleistet ist, h) der geschützte Baum keinen ausreichenden Zuwachs bildet und die Beseitigung auf andere geschützte Bäume entwicklungsfördernd ist. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. [Anmerkung: Der § 6 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011 und 31. Mai 2017.] (2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen. (3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt/Gemeinde den Maßstab des Lageplans bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. (4) Die Ausnahme oder Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (5) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. § 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) sowie Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 einen oder mehrere neue Laubbäume zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Als Ersatzpflanzung werden Bäume des § 3 Abs. 4 nicht anerkannt. Die Ersatzpflanzung hat grundsätzlich auf dem betroffenen Grundstück zu erfolgen. Auf Antrag kann dem Pflichtigen zugestanden werden, die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. [Anmerkung: Der § 7 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011 Der § 7 Abs. 1 Satz 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 100 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20 cm zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung auch mehrfach zu wiederholen. [Anmerkung: § 7 Abs. 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011 und 31. Mai 2017.] (3) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte (Abs. 1 - Abs. 3), zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Falle müssen Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben. § 8 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang gemessen in 1 m Höhe und der Kronendurchmesser einzutragen. Soll ein geschützter Baum entfernt oder im Aufbau wesentlich verändert werden, weil eine Baumaßnahme durchgeführt werden soll, so sind diejenigen Unterlagen des Bauantrages mit einzureichen, aus denen die Lage und die Höhe der Baumaßnahme zu erkennen sind; außerdem sind die geschützten Bäume auf den Nachbargrundstücken auf der Flurkarte mit einzutragen. Alle mit einem Bauvorhaben verbundenen Fällmaßnahmen, sind auch bei nachträglicher Feststellung der Notwendigkeit einer Fällung entsprechend § 6 Abs.1 Buchstabe b zu beantragen. [Anmerkung: § 8 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011.] (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht durch den Oberbürgermeister der Stadt Bochum. (3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. § 9 Folgenbeseitigung (1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume direkt oder indirekt, z. B. durch mangelnde Pflege geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderun- gen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Eine Ersatzpflanzung ist insbesondere für geschützte Bäume, die erkennbar auf Grund mangelnder Pflegemaßnahmen nicht zu erhalten sind, entsprechend § 7 Abs. 2 durchzuführen. [Anmerkung: § 9 Abs. 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Februar 2011.] (3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten. (4) Für die Ersatzpflanzung (Abs. 1 und Abs. 2) und die Ausgleichszahlung (Abs. 3) sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden. (5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtung nach den Absätzen 1 - 4 zu erbringen wären. (6) Im Falle des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Bochum zu leisten. Sie sind zweckgebunden im Geltungsbereich dieser Satzung für a) Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, b) die Durchführung von Pflegemaßnahmen an Ersatzpflanzungen einschließlich baumchirurgischer Maßnahmen, c) die Weitergabe an Dritte in Form von Zuschussmitteln für Pflanz- und/oder Pflegemaßnahmen zu verwenden. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 69 BNatSchG i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) der Anzeigepflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet, d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, e) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt, f) entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder g) § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Grundlage bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße bildet der ökologische Wert des Baumes. [Anmerkung: § 11 Abs. 1 und 2 wurden geändert durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] § 12 Haftung für Rechtsnachfolger Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 7 und 9 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten. [Anmerkung: § 12 wurde neu eingefügt durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] § 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. [Anmerkung: Der bisherige § 12 wurde § 13 durch die Änderungssatzung vom 31. Mai 2017.] - - - - - - - - - - Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 8/97 in den Bochumer Tageszeitungen vom 3. Februar 1997. Die erste Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung vom 17. September 1997 ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 80/97 in den Bochumer Tageszeitungen vom 26. September 1997. Die zweite Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung vom 11. Februar 2011 ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 28/11 in den Bochumer Tageszeitungen vom 22. Februar 2011. Die dritte Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung vom 31. Mai 2017 ist öffentlich bekanntgemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 25 / 17 vom 19. Juni 2017.