Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Haushaltssatzung der Stadt Bochum für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.S.2023) hat der Rat der Stadt Bochum mit Beschluss vom 22. Januar 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.206.186.044,97 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.272.400.926,48 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.150.139.672,40 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.157.304.905,98 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 47.633.434,36 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 118.813.532,90 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 101.668.998,54 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 71.386.400,00 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 71.180.098,54 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 92.450.446,00 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 66.214.881,51 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 950.000.000,00 EUR festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 250,0 v. H. (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke 645,0 v. H. (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer 495,0 v. H. (Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bochum festgelegt, insoweit hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.) § 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. § 8 Die im Stellenplan als Akünftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber bzw. zu dem an dem Vermerk angebrachten Termin nicht wieder besetzt werden. Eine Stelle, die im Stellenplan als Akünftig umzuwandeln (ku) bezeichnet ist, wird bei ihrem Freiwerden in eine Stelle niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppe umgewandelt. § 9 Flexible Haushaltsführung 1. Die Sachaufwendungen und Erträge innerhalb einer Produktgruppe sind zu einem Budget verbunden. 2. Die Personalaufwendungen innerhalb einer Produktgruppe bilden ebenfalls ein Budget. Die Personalaufwendungen werden gesamtstädtisch in Höhe von 247,3 Millionen festgeschrieben und über einen Einstellungskorridor gesteuert. 3. Sofern a) mehrere Produktgruppen eines Amtes und/oder b) Personal- und Sachaufwendungen zu einem Budget zusammengefasst werden, ist dies in den Teilergebnisplänen vermerkt. 4. Ein-und Auszahlungen einzelner Investitionsmaßnahmen einer Produktgruppe bilden ein Investitionsbudget. Sofern mehrere Investitionsmaßnahmen zu Budgets verbunden werden sollen, ist dies in den Teilplänen vermerkt. 5. Im Rahmen der Budgetbewirtschaftung sind die normierten oder vom Rat beschlossenen sachlichen Bindungen der Haushaltsansätze zu beachten. Soll von einer sachlichen Bindung abgewichen werden, ist dies bei einem Volumen i.H.v. 100.000 bis unter 500.000 Euro durch den Haupt- und Finanzausschuss sowie ab 500.000 Euro durch den Rat zu entscheiden. 6. Die im Haushaltsplan enthaltenen Bewirtschaftungsregeln führen diese Bestimmungen weiter aus. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 12.02.2015 angezeigt worden. Die nach ' 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 ist von der Bezirksregierung Arnsberg mit Verfügung vom 27.05.2015 erteilt worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2015 gemäß ' 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW während der üblichen Dienstzeiten beim Amt für Finanzsteuerung im Rathaus (Zimmer 369) sowie im Internet unter der Adresse www.bochum.de zur Einsichtnahme verfügbar. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bochum, 03. Juni 2015 Die Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.bochum.de/amtsblatt veröffentlicht.