Schulen stehen der schulischen und der bürgerschaftlichen Nutzung offen. Eltern sollen sich in ihnen zu Veranstaltungen zusammenfinden können. Zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebes, aber auch im wohlverstandenen und berechtigten Interesse der Bürger, hat der Rat der Stadt Bochum am 04.10.2001 bzw. 19.03.2015 aufgrund des § 28 (jetzt § 41) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die in der Fassung vom 12.03.1976 bestehende BENUTZUNGS-UND ENTGELTORDNUNG FÜR SCHULRÄUME DER STADT BOCHUM geändert: I Grundsätze für die Vergabe von Schulräumen §1 Allgemeines 1. Schulräume werden von der Schulverwaltung vergeben, wenn dadurch nicht die Belange der Schule oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. 2. Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen besteht nicht. 3. Die Vergabe der städtischen Schulsportanlagen regelt sich nach der Ordnung für die Benutzung und über die Entgelte für die Benutzung der Sportanlagen der Stadt Bochum. §2 Art der Benutzung 1. Die Schulräume können auf Antrag für nachfolgende Nutzer in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung gestellt werden: -Jugendverbände, -Verbände der freien Wohlfahrtspflege, -Heimat-und Brauchtumsvereine von bezirklicher und /oder gesamt städtischer Bedeutung -Politische Parteien, -Landeskirchen, -Religionsgemeinschaften, -Religiöse Vereinigungen, -Kulturelle Ensembles, Gesangvereine und Theatergruppen, -Selbsthilfegruppen und -einrichtungen -Sportverbände, Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften -Berufskammern, Berufsorganisationen und Verbände der Tarifvertragsparteien, -Anerkannte Träger der Aus-, Fort-und Weiterbildung. 2. Die Bereitstellung von Fachkunderäumen (Chemie-, Physik-, Biologieräume usw.) ist nicht möglich. 3. Für Veranstaltungen zu Erwerbszwecken werden Schulräume nicht überlassen. 4. Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen ausgeschlossen. §3 Benutzungszeit 1. Die Schulräume sollen auf jederzeitigen Widerruf werktags nur bis 22.00 Uhr überlassen werden. An Sonn-und Feiertagen ist eine Raumbenutzung im allgemeinen ausgeschlossen. 2. Während der Schulferien ist die Benutzung nur möglich, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. 3. Die Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau-und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen. §4 Widerruf 1. Einen Widerruf der Benutzungsberechtigung haben die Benutzer insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen oder Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen zu erwarten. 2. Ein Widerruf kann auch dann in Frage kommen, wenn die überlassenen Räume für Aufgaben der Schule oder andere dienstliche Zwecke benötigt werden. II Benutzungsrichtlinien §5 Beginn und Beendigung der Veranstaltungen 1. Der Antragsteller erhält erst grundsätzlich mit der Aushändigung einer schriftlichen Zustimmung das Recht zur Benutzung. Die beantragten Schulräume dürfen nur für die bewilligte Zeit und für den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Jede Abweichung von der Zustimmung, insbesondere jede Änderung der Benutzung und jede Änderung in der Person des Antragstellers sind der Schulverwaltung anzugeben. Der bereitgestellte Raum ist dem Veranstalter vor jeder Benutzung vom Hausmeister zuzuweisen. 2. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Schulgebäude mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt sind. §6 Aufsicht 1. Die Veranstaltung darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters stattfinden. Bei Überlassung von Schulräumen an Jugendliche werden die Schulgebäude nur bei Anwesenheit des verantwortlichen Leiters geöffnet. 2. Die Räume sind nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen. 3. Den Beauftragten der Schulverwaltung ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, die Abstellung von Ordnungswidrigkeiten zu verlangen. §7 Sicherheitsvorschriften 1. Alle bau- und sicherheitspolizeizeitlichen Vorschriften sind zu beachten. Insbesondere darf das in den Räumen vorhandene Gestühl in seiner Aufstellung nicht verändert werden. Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. 2. Das Hantieren mit offenem Feuer ist strengstens untersagt. Das Rauchen in den Schulräumen ist verboten. §8 Schonende Behandlung der Einrichtung, Verbote 1. Gebäude und Anlagen der Schule, Einrichtungen und Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. 2. Gegenstände des Benutzers oder der Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung des Schulleiters im Schulgebäude untergebracht werden. 3. Lärmen und jeder Unfug sind zu unterlassen. Das Schulgelände darf nicht befahren werden. Jede Ausschmückung von Räumen bedarf besonderer Zustimmung der Schulverwaltung. Die Verabreichung von Speisen, Getränken und Genussmittel bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. 4. Der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich. III Haftung §9 Ersatzleistung an die Stadt Der Veranstalter haftet der Stadt Bochum für Beschädigungen, die durch ihn oder von Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, verursacht werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Schäden des Veranstalters beseitigen zu lassen. Der Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen. § 10 Freistellung der Stadt Der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadt von Entschädigungsansprüchen jeder Art freizustellen, die wegen Schäden aus Anlass des Besuches der Veranstaltung von dritten Personen gestellt werden könnten. IV Entgelte § 11 Benutzungsentgelt Für die stundenweise Benutzung sind die in den Entgeltregelungen der Stadt Bochum ausgewiesenen Tarife zu entrichten. V § 12 Inkrafttreten Die geänderte Ordnung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Die Oberbürgermeisterin I. V. Bochum, 02.04.2015 Townsend Stadtdirektor Hinweise Die Benutzungs und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Bochum liegt einen Monat nach dieser öffentlichen Bekanntmachung im Schulverwaltungsamt, Junggesellenstr. 8, 44787 Bochum, Zimmer 410, Montag -Mittwoch: 08:00 bis 15:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 bis 16:30 Uhr und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gleichzeitig ist die Benutzungs und Entgeltordnung im Internet unter www.bochum.de/ortsrecht einsehbar und kann als pdf-Datei ausgedruckt werden. Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.bochum.de/amtsblatt veröffentlicht.