Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 17. März 2005 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 11. März 2019 Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 3. März 2005, 8. Mai 2008, 21. März 2013, 20. Februar 2014, 25. Juni 2015 und 7. März 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) folgende Satzung beschlossen: §1 Wappen und Stadtfarben (1) Das Stadtwappen zeigt in blau einen in drei Reihen weiß-rot geschachten Balken, der mit einem schwarzen Buch mit gelbem Schnitt, weißer Deckelprägung und weißen Schließen belegt ist. (2) Die Stadtflagge ist blau-weiß. §2 Stadtgebiet und Stadtbezirke (1) Das Stadtgebiet wird gemäß § 35 GO in folgende Stadtbezirke eingeteilt: Bochum-Mitte (I) Bochum-Wattenscheid (II) Bochum-Nord (III) Bochum-Ost (IV) Bochum-Süd (V) Bochum-Südwest (VI) (2) Die Grenzen der Stadtbezirke ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (3) In Personenstandsbüchern und -urkunden sind, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, zur Angabe des Ortes (Wohnort) -für die Gemarkung Bochum die Bezeichnung Bochum ohne Zusatz -für die Gemarkung Wattenscheid die Bezeichnung Bochum-Wattenscheid-Mitte -für die sonstigen Gemarkungen im Stadtbezirk Bochum-Wattenscheid die Bezeichnung Bochum-Wattenscheid mit dem jeweiligen Gemarkungsnamen -für das sonstige Stadtgebiet die Bezeichnung Bochum mit dem jeweiligen Gemarkungsnamen zu verwenden. §3 Zahl der Ratsmitglieder Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter im Rat entspricht der Mindestzahl nach § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG). §4 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters führen die Bezeichnung "Bürgermeisterin" bzw. "Bürgermeister". §5 Geschäfte der laufenden Verwaltung und Aufgabenübertragung (1) Die Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt in bezirklichen Angelegenheiten ab 30.000 EUR den Bezirksvertretungen, in überbezirklichen Angelegenheiten ab 60.000 EUR dem Rat bzw. seinen Ausschüssen vorbehalten, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung durch Beschluss des Rates getroffen wurde oder getroffen wird. (2) Für die Annahme von Schenkungen mit politischer Bedeutung oder Schenkungen, die mit hohen Folgekosten verbunden sind, entscheidet unabhängig von der Wertgrenze in Abs. 1 der Rat. (3) Ob es sich bei einer Angelegenheit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, entscheidet die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Rechtsangelegenheiten gelten allgemein als Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die sich der Rat, eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuss die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten kann. (5) Vergabeentscheidungen sind unabhängig vom Auftragswert Geschäfte der laufenden Verwaltung und werden von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister getroffen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen bei Vergaben von Gutachten außerhalb formalisierter Vergabeverfahren, die in den Fachausschüssen bzw. im Betriebsausschuss für die Eigenbetriebe ab einer Wertgrenze von 10.000 EUR getroffen werden. [Anmerkung: § 5 Abs. 5 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (6) Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister informiert über Vergabeentscheidungen, die folgende Beträge übersteigen: nach VOB ab 100.000 Euro nach VOL ab 250.000 Euro nach HOAI ab 100.000 Euro in bezirklichen Angelegenheiten die jeweilige Bezirksvertretung, bei überbezirklichen Angelegenheiten den Rat zu jeder Sitzung. [Anmerkung: § 5 Abs. 7 wurde aufgehoben durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015.] (7) Aufgaben des Denkmalschutzes werden von dem für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ausschuss wahrgenommen; an den Beratungen können sachverständige Bürgerinnen und Bürger im Sinne des § 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz mit beratender Stimme teilnehmen. [Anmerkung: § 5 Abs. 8 wurde geändert in Abs. 7 durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] (8) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde werden der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister übertragen. [Anmerkung: § 5 Abs. 9 wurde ergänzend angefügt durch die Änderungssatzung vom 13. Mai 2008, § 5 Abs. 9 wurde geändert in Abs. 8 durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] (9) Die Benennung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Jury und Preisgerichten erfolgt durch den Rat. [Anmerkung: § 5 Abs. 9 wurde ergänzend angefügt durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] §6 Bezirksvertretungen (1) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen beträgt für jeden Stadtbezirk neunzehn. (2) Die Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungenim Einzelnen sowie die Mitwirkungs-und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen sind in der Anlage 2 geregelt, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. (3) Weitere Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung werden in vom Rat erlassenen Richtlinien geregelt. (4) Die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin bzw. Bezirksbürgermeister. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertretung. [Anmerkung: § 6 Abs. 4 wurde ergänzend angefügt durch die Änderungssatzung vom 13. Mai 2008.] §7 Integrationsrat Es wird gem. § 27 Abs.1 GO NRW ein Integrationsrat gebildet. Der Integrationsrat besteht aus 19 Mitgliedern. Zehn Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber/-innen gewählt. Neun Mitglieder werden durch den Rat aus seiner Mitte nach dem für Ausschüsse geltenden Verfahren bestellt. Die Rechtsstellung der Mitglieder und das Wahlverfahren ergeben sich aus § 27 GO NRW und der Wahlordnung für die Direktwahl von Mitgliedern des Integrationsgremiums der Stadt Bochum. [Anmerkung: § 7 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 20. Februar 2014.] §8 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen. In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen alle frauen-und gleichstellungsrelevanten Fragen und Angelegenheiten. Als frauen-und gleichstellungsrelevant sind solche Fragen zu verstehen, die die Lebens-und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebens-und Arbeitsbedingungen von Männern. Es handelt sich dabei um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nur übertragen werden, wenn dadurch die Wahrnehmung frauen-oder gleichstellungsrelevanter Fragestellungen und Angelegenheiten nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister hat sicherzustellen, dass die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauen-und gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Auf-gaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschluss-vorlagen der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. (4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, an allen Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, der Betriebsausschüsse, der Bezirksvertretungen und der freiwillig gebildeten Beiräte teilzunehmen; in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. §9 Aufwandsentschädigungen, Ersatz des Verdienstausfalls, Kinderbetreuungskosten (1) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b EntschVO (mtl. Pauschale und Sitzungsgeld), sachkundige Bürgerinnen und Bürger, Einwohnerinnen und Einwohner und direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates nach § 2 Nr. 1 EntschVO. Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Satz 2 gilt entsprechend für sachkundige Bürgerinnen und Bürger, Einwohnerinnen und Einwohner sowie direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates. Die Anzahl der Fraktionssitzungen (einschl. Teilfraktionssitzungen, Arbeitskreissitzungen), für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 130 Sitzungen pro Jahr beschränkt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. [Anmerkung: § 9 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Mai 2008, § 9 Abs. 1 Satz 4 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 wurden geändert durch die Änderungssatzung vom 20. Februar 2014.] (2) Sitzungsgeld wird gezahlt für die Teilnahme -an Rats-, Ausschuss-und Fraktionssitzungen (einschl. der durch den Fraktionsvor stand autorisierten Teilfraktionssitzungen und Arbeitskreissitzungen), -als beratendes Mitglied an Sitzungen der Bezirksvertretung, -als beratendes Mitglied an Sitzungen der vom Rat eingesetzten Beiräte (z. B. bau- begleitende Beiräte, Frauenbeirat, Seniorenbeirat, Strategiebeirat) -an Sitzungen der vom Rat eingerichteten Kommission. [Anmerkung: § 9 Abs. 2 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013, § 9 Abs. 2, dritter Spiegelstrich wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] (3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern wird auf Antrag der Verdienstausfall ersetzt. Für Selbstständige und Personen, die im Sinne des § 45 Abs. 3 GO einen Haushalt führen, werden die in der Entschädigungsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung als Regelstundensatz und einheitlicher Höchstbetrag genannten Beiträge angewendet. [Anmerkung: § 9 Abs. 3 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013, § 9 Abs. 3 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] (4) Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 GO können Kinderbetreuungskosten bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres gewährt werden. Soweit nachgewiesen wird, dass die Betreuung eines behinderten Kindes über das 14. Lebensjahr hinaus notwendig ist, werden die hierfür entstehenden Kosten bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres ersetzt. Der Regelstundensatz nach Abs. 2 darf nicht überschritten werden. [Anmerkung: § 9 Abs. 4 Satz 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (5) Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz EntschVO. [Anmerkung: § 9 Abs. 5 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Mai 2008.] § 10 Anregungen und Beschwerden (1) Über Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW entscheiden, soweit nicht die Bezirksvertretungen, der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin zuständig sind, die zuständigenFachausschüsse. [Anmerkung: § 10 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013 und 13. Juli 2015.] (2) Das mit der Erledigung der Anregungen und Beschwerden befasste Organ bzw. Gremium kann die Eingaben a) mit einer Empfehlung an das für die Sachentscheidung zuständige Organ überweisen; b) zurückweisen oder für erledigt erklären, insbesondere, wenn -lediglich Rechtsauskünfte oder politische Meinungsäußerungen begehrt werden, -es sich um eine wiederholte Eingabe gleichen Inhaltes handelt, mit der sich ein Beschwerdeorgan bzw. -gremium bereits innerhalb der letzten 12 Monate befasst hat. [Anmerkung: § 10 Abs. 2 Buchstabe a) wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015.] (3) Eingaben, die sich auf laufende Beratungen im Rat, in Bezirksvertretungen oder Ausschüssen beziehen, sind -ohne vorherige Befassung in den Beschwerdeorganen bzw. -gremien -unmittelbar in den allgemeinen Beratungsweg einzubringen. Eine Befassung erfolgt auch dann nicht, wenn in gleicher Sache bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister ein Antrag eingegangen ist, dessen Prüfung nicht abgeschlossen ist. (4) Von der Befassung mit einer Eingabe ist abzusehen, wenn -der Sinnzusammenhang nicht erkennbar ist oder die Eingabe anonym eingereicht wurde, -sie ein gesetzeswidriges Ziel verfolgt oder gegen die guten Sitten verstößt, -die Stadt Bochum für die Behandlung der Eingabe nicht zuständigist, -in gleicher Sache Rechtsbehelfs-oder Gerichtsverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen sind, -für die Behandlung des Sachverhaltes besondere Verfahren vorgeschrieben sind. (5) Der / Die Vorsitzende lädt die Antragsteller / Antragstellerinnen rechtzeitig zu den Sitzungen ein, in denen deren Eingaben behandelt werden. Hierzu erhalten die Antragsteller / Antragstellerinnen -soweit nicht Gründe des Datenschutzes entgegenstehen -eine Ausfertigung der Beschlussvorlage. [Anmerkung: § 10 Abs. 5 wurde eingefügt durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015.] (6) Der / Die Vorsitzende soll dem Antragsteller / der Antragstellerin auf dessen / deren Wunsch vor der Beschlussfassung das Wort erteilen. Bei Gruppenanträgen ist von den Antragstellern / Antragstellerinnen ein Redner / eine Rednerin zu bestimmen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Der / Die Vorsitzende unterrichtet den Antragsteller / die Antragstellerin schriftlich über das Beratungsergebnis. [Anmerkung: § 10 Abs. 6 wurde eingefügt durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015.] § 11 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 23 GO NRW (1) Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 23 GO NRW zu unterrichten sind, trifft der Rat. Die Unterrichtung kann durch Einwohnerversammlungen, öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Bochum, Pressemitteilungen, Plakatanschläge, Einwohnerbriefe, Aushänge in den Verwaltungsgebäuden gemäß § 17 Abs. 4 dieser Hauptsatzung oder sonstigen öffentlichen Verwaltungsgebäuden der Stadt Bochum sowie anderer geeigneter Form erfolgen. [Anmerkung: § 11 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (2) Einwohnerversammlungen werden auf Stadtbezirksebene durchgeführt. Die Entscheidung über Ort, Tag und Uhrzeit der Einwohnerversammlung trifft die Bezirksbürgermeisterin / Bezirksbürgermeister in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister. Die Einwohnerinnen und Einwohner werden durch öffentliche Bekannt-machung eingeladen. Die Durchführung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der Bezirksbürgermeisterin / dem Bezirksbürgermeister. Die Unterrichtung erfolgt zunächst durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Dienstkraft der Stadt. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Einladung zu Einwohnerversammlungen erfolgt neben den in Abs. 1 genannten Medien auch nachrichtlich über das Internet. [Anmerkung: § 11 Abs. 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 13. Mai 2008, § 11 Abs. 2 Satz 2 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (3) Das Verfahren der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung und Landschaftsplanung wird in besonderen Richtlinien des Rates geregelt. § 12 Verwaltungsvorstand (1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf acht begrenzt. (2) Der Rat bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin bzw. zum allgemeinen Vertreter der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung nur berufen, wenn die/der nach Satz 1 bestellte Beigeordnete verhindert ist, wobei sich die Reihenfolge nach ihrer Dienstzeit als kommunale Wahlbeamtin / kommunaler Wahlbeamter bei der Stadt Bochum richtet. (3) Es führen -die/der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete die Amtsbezeichnung "Stadtdirektorin" bzw. "Stadtdirektor", -die/der für die Finanzverwaltung bestellte Beigeordnete die Amtsbezeichnung "Stadtkämmerin" bzw. "Stadtkämmerer", -die/der für die Bauverwaltung bestellte Beigeordnete die Amtsbezeichnung "Stadtbaurätin" bzw. "Stadtbaurat", -die anderen Beigeordneten die Amtsbezeichnung "Stadträtin” bzw. "Stadtrat". § 13 Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen (1) An den Sitzungen des Haupt-und Finanzausschusses nehmen neben der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister die Beigeordneten teil. (2) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse ihres Geschäftsbereiches teil. (3) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; ihr / ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Verpflichtung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an einer Sitzung der Bezirksvertretung bedarf eines Beschlusses der jeweiligen Bezirksvertretung. Der Beschluss ist entsprechend zu begründen. Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister kann sich von einer/einem Beigeordneten oder einer leitenden Dienstkraft vertreten lassen. Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Amts-, Abteilungs-und Sachgebietsleiter. § 14 Bezirksverwaltungsstellen Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksverwaltungsstelle eingerichtet. Die Bezirksverwaltungsstellen sind Teile der Gesamtverwaltung. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsstellen werden im Einzelnen durch den Aufgabengliederungsplan der Verwaltung beschrieben. § 15 Verträge mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Ausschussmitgliedern, Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes und weiteren Dienstkräften der Stadt (1) Verträge der Stadt mit einem Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses sowie mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten bedürfen der Zustimmung des Rates. Hiervon ausgenommen sind Verträge, -die auf allgemein verbindlichen Tarifen oder Ordnungen beruhenoder -die aufgrund beschränkter oder öffentlicher Ausschreibung aufgrund der VOL und VOB abgeschlossen werden oder -die auf der Grundlage der HOAI abgeschlossen werden oder -die einen Geschäftswert/Jahresgeschäftswert von 5.000 EUR nicht überschreiten. Über die unter die Ausnahmeregelung fallenden Verträge ist der Rat einmal jährlich durch eine Auflistung zu informieren. (2) Verträge der Stadt mit nachgeordneten Dienstkräften bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters. Hiervon ausgenommen sind Verträge, die auf allgemein verbindlichen Tarifen und Ordnungen beruhen. (3) Die Regelungen von Abs. 1 und 2 gelten, mit Ausnahme städtischer Beteiligungsgesellschaften, auch für Verträge mit juristischen Personen, bei denen die vorstehend aufgeführten Personen Mehrheitsgesellschafter, Geschäftsführer oder zur rechtlichen Vertretung nach außen befugt sind. [Anmerkung: § 15 Abs. 3 wurde eingefügt durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015, § 15 Abs. 3 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 11. März 2019.] § 16 Zuständigkeit des Rates und des Hauptausschusses in dienst-und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen (1) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, nach Vorberatung in der Kommission für Personal und Gleichstellung durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine solche Entscheidung des Rates nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zustande, so ist die Entscheidung abschließend durch die Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister zu treffen. [Anmerkung: § 16 Abs. 1 Satz 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (2) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Beschäftigten-in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten. [Anmerkung: § 16 wurde geändert durch die erste Änderungssatzung vom 13. Mai 2008.] § 17 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Amtsblatt der Stadt Bochum vollzogen. [Anmerkung: § 17 Abs. 1 wurde geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2013.] (2) Abweichend von Absatz 1 sind Tierseuchenverordnungen der Stadt Bochum in den Ortsausgaben der Westdeutschen Allgemeinen zu verkünden. [Anmerkung: § 17 Abs. 2 Satz 2 wurde aufgehoben durch die Änderungssatzung vom 13. Juli 2015.] (3) Öffentliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen erfolgen nach den entsprechenden wahlrechtlichen Bestimmungen. (4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Absätze 1 und 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden sie durch Aushang (Anschlag) an den Bekanntmachungstafeln (Schwarzes Brett) der folgenden Verwaltungsgebäude vollzogen: Willy-Brandt-Platz 2 – 6 (Rathaus) -Bez. I Friedrich-Ebert-Straße 7 -Bez. II Heinrichstraße 42 -Bez. III Carl-von-Ossietzky-Platz 2 -Bez. IV Querenburger Höhe 256 -Bez. V Hattinger Straße 389 -Bez. VI Öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen des § 17 sind nachrichtlich im Internet zu veröffentlichen. (5) Soweit öffentliche Bekanntmachungen nicht ausschließlich von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zu unterzeichnen sind, sind auch die Beigeordneten oder die von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister beauftragten Dienstkräfte hierzu berechtigt. § 18 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 Grenzen der Stadtbezirke im Stadtgebiet Plan https://ww2.bochum.de/01/Stadtplan_Hauptsatzung/Stadtbezirke_2004.pdf Anlage 2 Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungen nach § 37 GO, Abgrenzung dieser Befugnisse im Einzelnen, Mitwirkungs-und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen 1. Grundsatz 1.1 Die Bezirksvertretungen entscheiden im Sinne des § 37 GO -unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt, -im Rahmen vom Rat erlassener allgemeiner Richtlinien sowie gesamtstädtischer Konzepte und -im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin ausgeht. Diese Anlage zur Hauptsatzung listet die in der GO aufgeführten und darüber hinaus gehenden Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungen als Beispielsfälle auf und enthält die Abgrenzung von Entscheidungsbefugnissen im Einzelnen. 1.2 Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Die Anhörungsbefugnisse der Bezirksvertretungen sind in dieser Anlage zur Hauptsatzung beispielhaft aufgeführt. 1.3 Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister bereitet gemäß § 62 Absatz 2 GO die Beschlüsse der Bezirksvertretungen vor. 2. Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungen 2.1 Vorbehaltlich der Regelungen zu Ziffer 3 entscheiden die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 2.1.1 Schulen, öffentliche Einrichtungen und Bezirksverwaltungsstellen -Planung des Neubaus, des Umbaus und des Ausbaus -Instandsetzung, Unterhaltung und Ausstattung -(mit Ausnahme der Ausstattung zur fachlich-inhaltlichen Aufgabenwahr nehmung) -Benennung und Umbenennung (im Rahmen gesonderter Verfahrensregelungen des Rates) 2.1.2 Grün-und Parkanlagen -Planung des Neubaus, des Umbaus und des Ausbaus -Instandsetzung und Unterhaltung -Benennung und Umbenennung (im Rahmen gesonderter Verfahrensregelun gen des Rates) 2.1.3 Straßen, Wege und Plätze -Planung des Neubaus, des Umbaus und des Ausbaus -Instandsetzung und Unterhaltung -Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten -Widmung und Einziehung -verkehrslenkende und -sichernde Maßnahmen auf Dauer -Benennung und Umbenennung (im Rahmen gesonderter Verfahrensregelun gen des Rates) 2.1.4 Angelegenheiten des Denkmalschutzes -Bewilligung von städt. Finanzmitteln zur Pflege von Denkmälernnach § 35 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW -Übernahme von bezirklichen Denkmälern in das Eigentum der Stadt nach § 31 Denkmalschutzgesetz NRW 2.1.5 Pflege des Ortsbildes 2.1.6 Information und Dokumentation in Angelegenheiten desStadtbezirks 2.1.7 Repräsentation 2.1.8 Kulturelle Angelegenheiten einschließlich Heimatpflege -Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums -Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen 2.1.9 Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen (im Rahmen gesonderter Verfahrensregelungen des Rates) 2.1.10 Wahl der Schiedspersonen nach dem Schiedsamtsgesetz NRW 2.1.11 Grundstücke von bezirklicher Bedeutung mit einem Verkehrswertab 30.000 EUR -Verkauf, Ankauf, Austausch, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken -Einräumung von Erbbaurechten und sonstigen Rechten an Grundstücken -Einräumung von Baulasten 2.1.12 Angelegenheiten der Jugendhilfe 2.1.13 Verlegung von festgesetzten Wochenmärkten für eine Dauer von mehr als drei Monaten 2.1.14 Genehmigung von Planungen für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für Gewässer, die im Eigentum oder in der Unterhaltungspflicht der Stadt Bochum stehen 2.2 Vor der Beschlussfassung der Bezirksvertretungen über Maßnahmen zu Jugend-und Freizeitheimen, Kindertageseinrichtungen sowie Kinderspielplätzen ist der Jugendhilfeausschuss zu hören. 3. Grenzen der Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungen 3.1 Die Bezirksvertretungen entscheiden nicht in Angelegenheiten, 3.1.1 für die der Rat -gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GO ausschließlich oder -nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, 3.1.2 für die der Haupt-und Finanzausschuss nach der GO zuständigist, 3.1.3 die aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften in die Zuständigkeit von Ausschüssen fallen, 3.1.4 die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO sind (Ziffer 3.2) oder sonst in die gesetzliche Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters fallen, 3.1.5 deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (Ziffer 3.3). 3.2 Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach Ziffer 3.1.4, die die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister in bezirklichen Angelegenheiten wahrnimmt, zählen u. a. a) Maßnahmen der Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.14, wenn die Einzelmaßnahme den Betrag von 30.000 EUR nicht überschreitet, b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes -die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste nach § 4 Denkmalschutzgesetz NRW, -sonderordnungsbehördliche Maßnahmen, -die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Denkmalschutzgesetz NRW, -die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DenkmalschutzgesetzNRW, (Anmerkung: Die jeweilige Bezirksvertretung und der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss werden über die Eintragung in die Denkmalliste sowie die Erteilung von Erlaubnissen zur Beseitigung von eingetragenen Denkmälern durch eine Mitteilung informiert.) c) Grundstücksangelegenheiten gemäß Ziffer 2.1.11 bis 30.000 EUR Verkehrswert mit Ausnahme der Grundstücksgeschäfte, in denen ein bereits durch den Rat, einen Ausschuss oder eine Bezirksvertretung beschlossenes Grundstücksgeschäft nachträglich verändert werden soll, z. B. wenn das Grundstück oder Erbbaurecht vergrößert, verkleinert oder von übernommenen Pflichten befreit bzw. mit zusätzlichen Rechten versehen werden soll. Mehrere Einzelmaßnahmen gelten nur dann als Maßnahme im Sinne der Buchstaben a und b, wenn sie zueinander in einem engen wirtschaftlich-technischen Zusammenhang stehen. 3.3 Zu den Angelegenheiten, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (Ziffer 3.1.5), gehören insbesondere 3.3.1 konzeptionelle Planungen und Entscheidungen für die Gesamtstadt (z.B. Stadtentwicklungs-, Verkehrsentwicklungs-, Nahverkehrs-, Schulentwicklungsplanung, Abwasserbeseitigungskonzept), 3.3.2 Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, insbesondere Grundstücksangelegenheiten, die der Ansiedlung, Verlagerung, Erweiterung oder Strukturverbesserung von Firmen im Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels und des Dienstleistungsbereiches dienen. Dazu gehören auch Wohngrundstücke für Mitarbeiter oder Firmeninhaber sowie Grundstücke für öffentliche Einrichtungen, Dienststellen und Behörden, 3.3.3 Maßnahmen, die unabdingbare Voraussetzung -für die Realisierung einer konzeptionellen Planung und Entscheidung für die Gesamtstadt oder von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen sowie -für den Betrieb einer überbezirklichen öffentlichen Einrichtung oder einer nichtstädtischen Einrichtung mit gesamtstädtischer Bedeutung sind, 3.3.4 Maßnahmen zum ÖPNV, 3.3.5 Städtebauliche Planungen (z. B. Flächennutzungsplan, Landschaftspläne, Bebauungspläne einschließlich Umlegungen und Veränderungssperren, vorhabenbezogeneBebauungspläne), 3.3.6 Stellungnahme zu Bauleitplanungen und sonstigen Planungen und Vorhaben Dritter, zu denen die Stadt anzuhören ist, 3.3.7 Maßnahmen und Entscheidungen zu folgenden überbezirklich bedeutsamen Einrichtungen und Angelegenheiten a) Schulen -Gesamtschulen -Schulen für Sprach-oder Geistigbehinderte -Schule für Kranke -Kath. Hauptschule Lenneplatz -Abendrealschule / Abendgymnasium -berufliche Schulen -Schulen für Erziehungshilfe -die übrigen nicht allgemeinbildenden Schulen b) Sportanlagen und Bäder -Sportzentrum Ruhr-Stadion -Sportzentrum Lohrheide-Stadion einschließlich des Leichtathletik- Zentrums und der Behinderten-Sportanlage -Teilzeitinternat / Olympiastützpunkt Westfalen -Sektion Bochum -Bogenschießanlage Brundelstraße -Hallenbad Querenburg c) Sonstige öffentliche Einrichtungen -Verwaltungsgebäude und Nebenanlagen (mit Ausnahme der Bezirksverwaltungsstellen) -Einrichtungen der Sicherheits-und Ordnungsverwaltung -zentrale Einrichtungen des Gesundheitswesens -Verwaltungs-und Wirtschaftsakademie -zentrale kulturelle Einrichtungen -städtische Alten-und Pflegeheime -Familienbildungsstätte -Hauptstellen folgender städtischer Einrichtungen -Volkshochschule -Erziehungsberatungsstelle -Friedhofsanlagen -Hauptfriedhof -jüdische Friedhöfe -Veranstaltungshallen d) Grün-und Parkanlagen -Stadtpark -öffentliche Erholungswaldflächen -regionale Grünzüge -Grünzug Nord -Naherholungsräume (Grüngebiet Tippelsberg/Berger Mühle, Ruhrauen und Kemnader Stausee) e) Straßen, Wege, Plätze -Straßen des Vorbehaltsnetzes (entsprechend den Beschlüssen des Rates bzw. des Haupt-und Finanzausschusses) -Straßen und Plätze mit gesamtstädtischer Bedeutung für das innerstädtische Bochumer Einkaufszentrum, -Viktoriastraße von Südring bisWilly-Brandt-Platz/Bongardstraße -Hans-Böckler-Straße -Kortumstraße bis Nordring -Kerkwege -Brüderstraße -Luisenstraße -Hellweg -Huestraße -Trankgasse -Harmoniestraße -Grabenstraße -Schützenbahn -Pariser Straße -Bongardstraße -Massenbergstraße -Brückstraße -Untere Marktstraße -Bleichstraße von Massenbergstraße bis Untere Marktstraße -Große Beckstraße von Bongard-bis Brückstraße/Untere Marktstraße -City-Passage -An der Christuskirche -Buddenbergplatz -Konrad-Adenauer-Platz -Willy-Brandt-Platz -Husemannplatz -Dr.-Ruer-Platz -Platz Am Kuhhirten -Gustav-Heinemann-Platz f) Kulturelle Angelegenheiten einschließlich Heimatpflege -Maiabendfest, -sonstige kulturelle Veranstaltungen, deren Teilnehmerkreis nicht überwiegend aus dem Stadtbezirk stammt, -kulturelle überbezirklich bedeutsame Einrichtungen in privater Trägerschaft (z. B. soziokulturelle Zentren, Deutsches Bergbau-Museum, Eisenbahnmuseum, private Theater), g) 1. Objekte nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, die -im Eigentum des Bundes bzw. des Landes stehen, -in der Ziff. 3.3.7 genannt sind und als Denkmal in Betracht kommen, -in der Denkmalliste als überbezirklich bedeutsam klassifiziert sind bzw. zukünftig vom Rat oder vom zuständigen Ausschuss im Einzelfall als solche benannt werden. 2. Beschluss zur Übernahme eines überbezirklichen Denkmals in das Eigentum der Stadt nach § 31 DenkmalschutzgesetzNRW. 3. Ein Denkmalpflegeplan nach § 25 Denkmalschutzgesetz NRW (Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege). h) sonstige strukturpolitisch bedeutsame Bereiche, -Gelände Innenstadt-West, -zwischen Wattenscheider Straße, Gahlensche Straße, nördliche Bahnlinie, östliche Bahnlinie, Gußstahlstraße, Alleestraße, -Sanierungsgebiete, Entwicklungsbereiche, -städtebauliche Neuordnungsbereiche im Zusammenhang mit “Soziale Stadt”, i) Grundstücke -in den unter Buchst. a) -h) aufgeführtenüberbezirklich bedeutsamen Einrich tungen und Angelegenheiten, -im Bereich des Gleisdreiecks, -in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten, -für den öffentlichen Wohnungsbau, wenn für die Vergabe der Fördermittel ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt wird, -im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff BauGB soweit nicht der Umlegungsausschuss zuständig ist, -für die mit anderen öffentlichen Körperschaften (z. B. Land, Bund, Bahn AG, LEG u. ä.) oder städtischen Eigengesellschaften (z. B. EGR, StW u. ä.) Regelungen zu treffen sind, -im Rahmen städtischer Entwicklungspläne oder Entwicklungskonzepte, -mit einer Wertgrenze von mehr als 500.000 EUR. 4. Mitwirkungs-und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen 4.1 Sofern die Bezirksvertretungen nicht entscheiden, sind sie zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. 4.2 An den Beratungen über die Haushaltssatzung wirken sie mit. 4.3 Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere 4.3.1 die in Ziffer 3.3 genannten Angelegenheiten, Ausnahme: Die Besetzung von Schulleiterstellen und deren Stellvertretern im Sinne der Nr. 3.3.7 -überbezirkliche Schulen -. Über die Besetzung ist die Bezirksvertretung, in der die überbezirkliche Schule liegt, durch eine Mitteilung der Verwaltung zu informieren. 4.3.2 Erlass von ortsrechtlichen oder sonstigen allgemein geltenden Regelungen des Rates soweit sie einen Stadtbezirk oder die Befugnisse der Bezirksvertretungen berühren, 4.3.3 Änderung der Stadtbezirksgrenzen, 4.3.4 Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Schulen und Schulbezirken, 4.3.5 Errichtung, Verlegung und Auflösung derBezirksverwaltungsstellen, 4.3.6 Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle. Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 17. März 2005 ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 40/2005 in den Bochumer Tageszeitungen vom 24. März 2005. Die Erste Änderungssatzung vom 13. Mai 2008 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 63/2008 in den Bochumer Tageszeitungen vom 26. Mai 2008. Die Zweite Änderungssatzung vom 5. April 2013 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bochum Nr. 32/2013 in den Bochumer Tageszeitungen vom 11. April 2013. Die Dritte Änderungssatzung vom 20. Februar 2014 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist öffentlich bekanntgemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 9/14 vom 3. März 2014. Die Vierte Änderungssatzung vom 13. Juli 2015 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist öffentlich bekanntgemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 28/2015 vom 20. Juli 2015. Die Fünfte Änderungssatzung vom 11. März 2019 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist öffentlich bekanntgemacht durch das Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 11/2019 vom 18. März 2019.