Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2014 Haushaltssatzung der Stadt Bochum für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.S.2023) hat der Rat der Stadt Bochum mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.152.029.278,73 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.237.191.530,14 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.107.992.774,00 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.126.428.229,56 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 40.605.010,00 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 108.263.651,00 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 93.197.541,00 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 65.466.500,00 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 67.658.641,00 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 67.555.700,00 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 85.162.251,41 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 900.000.000,00 EUR festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250,0 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 605,0 v. H. 2. Gewerbesteuer 480,0 v. H. (Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bochum festgelegt, insoweit hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.) § 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. § 8 Die im Stellenplan als “künftig wegfallend” (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber bzw. zu dem an dem Vermerk angebrachten Termin nicht wieder besetzt werden. Eine Stelle, die im Stellenplan als “künftig umzuwandeln” (ku) bezeichnet ist, wird bei ihrem Freiwerden in eine Stelle niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppe umgewandelt. § 9 Flexible Haushaltsführung 1. Alle Personal- und Versorgungsaufwendungen werden grundsätzlich zu einem Budget verbunden. 2. Alle weiteren Aufwendungen werden grundsätzlich jeweils innerhalb einer Produktgruppe zu Budgets verbunden. Ausnahmen sind in den Bewirtschaftungsregeln aufgeführt. Sofern die in Satz 1 genannten Aufwendungen mehrerer Produktgruppen eines Amtes zu einem Budget zusammengefasst werden sollen, ist dies in den Teilergebnisplänen vermerkt. 3. Mehrerträge berechtigen innerhalb der einzelnen Produktgruppen grundsätzlich nur bei konkreten Deckungsvermerken zu Mehraufwendungen. 4. Investive Mehreinzahlungen berechtigen innerhalb der einzelnen Produktgruppen grundsätzlich nur bei konkreten Deckungsvermerken zu investiven Mehrauszahlungen. Die Zulässigkeit von Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit, die ausschließlich den Gesamtfinanzplan betreffen, sind in den Bewirtschaftungsregeln aufgeführt. 5. Die im Haushaltsplan enthaltenen Bewirtschaftungsregeln führen diese Bestimmungen weiter aus. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 20.01.2014 angezeigt worden. Die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2014 ist von der Bezirksregierung Arnsberg mit Verfügung vom 07.04.2014 erteilt worden. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2014 gemäß § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW während der üblichen Dienstzeiten beim Amt für Finanzsteuerung im Rathaus (Zimmer 369) sowie im Internet unter der Adresse www.bochum.de zur Einsichtnahme verfügbar. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bochum, 09 .April 2014 Die Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz