Gibt es einen Online-Dienst?
Die Dienstleistung kann online per E-Mail mit Nachweis des berechtigten Interesses an katasterauskunft@bochum.de beantragt werden.
Was benötige ich oder muss ich mitbringen?
Notwendige Angaben zur Beantragung sind Gemarkung, Flur, Flurstück(e) oder die Lagebezeichnung als Straßenname und Hausnummer und Nachweis des berechtigten Interesses.
Die Bezeichnung des Grundbuchbestandes (Amtsgerichtsbezirk, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt, laufende Bestandnummer) ist hilfreich.
Der Antragsteller muss sich mit amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.
Ein berechtigtes Interesse hat zunächst derjenige, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht. Zu diesem Personenkreis gehören:
- der/die Grundstückseigentümer
- der/die Wohnungseigentümer
- der/die Erbbauberechtigten
- eingetragene oder einzutragende Berechtigte eines Rechts
Auch ein tatsächliches Interesse, insbesondere wirtschaftliches Interesse, kann genügen. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem:
- die Grundstücksangrenzer
- der Kreditgeber des Eigentümers, wenn der Kredit im Grundbuch abgesichert werden soll
- der Gläubiger einer gegen den Grundstückseigentümer durchsetzbaren Forderung, welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstück- / Wohnungs- bzw. Teileigentum oder Erbbaurecht betreiben möchte.
Aber auch folgende Interessen wurden von der Rechtsprechung bei Vorlage weiterer Nachweise anerkannt:
- ein öffentliches Interesse (u.a. Pressefreiheit)
- ein Kaufinteresse, wenn Eigentümer Verkaufsabsicht hat und zustimmt
(Nachweis: z.B. Exposé vom Immobilienmakler)
- ein Interesse des Mieters bei bestehendem Mietverhältnis
(Vermieter (Nachweis: Mietvertrag)
- ein wirtschaftliches Interesse, das sich aus gewissen Rechten gegenüber dem Eigentümer ergeben kann (u.a. aus dem Pflichtteilrecht)