Für die Programme zur Städtebauförderung gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz, die durch Mittel der Länder und Kommunen ergänzt werden. Die Bundesfinanzhilfen werden den Ländern auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung (VV Städtebauförderung) zur Verfügung gestellt.
Ziele der Städtebauförderung sind:
Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes
Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten; Kennzeichen für solche Funktionsverluste ist vor allem ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen, wie z.B. Wohnungsleerstand oder Brachflächen in Innenstädten, insbesondere von Industrie-, Konversions- und Bahnflächen
Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
Zur Verwirklichung dieser Förderziele hat der Bund folgende Programme geschaffen:
- Soziale Stadt
- Stadtumbau Ost
- Stadtumbau West
- Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
- Städtebaulicher Denkmalschutz
- Kleinere Städte und Gemeinden
- Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
- Investitionspakt
weitergehende Informationen finden Sie unter:
http://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/DE/Home/home_node.html
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Stadtentwicklung/Staedtebaufoerderung/staedtebaufoerderung_node.html