§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt die Einbürgerung in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ermessenseinbürgerung sind die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen nur Mindestvoraussetzungen. Ohne diese darf eine Einbürgerung nicht erfolgen. Aber auch, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Behörde Sie nicht unbedingt einbürgern. Im Rahmen des so genannten Ermessens werden noch weitere Voraussetzungen geprüft. Kurz gesagt: Die Einbürgerungsbehörde kann einbürgern, sie muss es aber nicht!
Grundsätzlich beinhaltet die Ermessenseinbürgerung ähnliche Voraussetzungen wie die Anspruchseinbürgerung.
Angesichts der komplexen Rechtslage werden nachfolgend nur einige Besonderheiten aufgeführt. Sprechen Sie uns im Einzelfall an, wir beraten Sie gerne.
Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose
Sind Sie Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling oder staatenlos, können Sie bereits nach einem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von sechs Jahren eingebürgert werden.
Ihre Einbürgerung liegt im besonderen öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine Verkürzung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich, die jedoch drei Jahre nicht unterschreiten soll.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der
- Wissenschaft, Forschung,
- Wirtschaft, Kunst,
- Kultur, Medien,
- des Sports oder des öffentlichen Dienstes
gewonnen oder erhalten werden soll. Ein besonderes öffentliches Interesse kann auch vorliegen bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein. Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus
- Liechtenstein,
- Österreich
- oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist,
können nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.
Begünstigung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, ist ein besonderer Sprachnachweis nicht erforderlich. Es genügt, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Allerdings ist der Lebensunterhalt ausnahmslos ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Rechtsgrundlage: § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
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