Der notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt verkürzt sich auf drei Jahre, sofern
- Ihre Ehe / Ihre Lebenspartnerschaft mit Ihrem deutschen Ehegatten / deutschen Lebenspartner seit zwei Jahren besteht und
- Ihr Ehegatte / Ihr Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens während des erforderlichen zweijährigen Bestands der Ehe / der Lebenspartnerschaft besessen hat und noch immer besitzt.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Ehegatten / Ihres Lebenspartners muss eindeutig feststehen. Hierzu erfolgt durch die Einbürgerungsbehörde eine Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens. Reichen Sie den Fragebogen bitte zusammen mit Ihrem Einbürgerungsantrag ein.
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Besitz eines Aufenthaltsrechts
Sie müssen über eine Freizügigkeitsbescheinigung, eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis verfügen. Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes berechtigen nicht zu einer Einbürgerung.
- Wirtschaftliche Voraussetzungen
Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten.
Bei Bezug öffentlicher Leistungen kann eine Einbürgerung in Betracht kommen, sofern Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Sie müssen grundsätzlich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden.
Ausnahme: Sie kommen aus der Europäischen Union, sind asylberechtigt oder staatenlos. Zu näheren Einzelheiten und weiteren Ausnahmen: siehe § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
- Straffreiheit
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt grundsätzlich die Straffreiheit voraus. Ausnahmen: siehe § 12 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
- Deutsche Sprachkenntnisse
Ihre Deutschkenntnisse können Sie durch nachfolgende Unterlagen nachweisen:
- Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs,
- das Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B 1 oder ein gleichwertiges oder ein höherwertiges Sprachdiplom,
- erfolgreicher vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit jeweiliger Versetzung in die nächsthöhere Klasse,
- Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
- Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule oder
- Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.
- Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung
Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie nach durch
- den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder
- den erfolgreichen Abschluss eines Einbürgerungstests.
Rechtsgrundlage: § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)