Hinweise zum Aufenthaltsrecht
Nach der Unterzeichnung des Austrittsabkommens durch Großbritannien, Nordirland und die Europäische Union (EU) ist der Brexit am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Die Freizügigkeitsrechte gelten ab dem 1. Januar 2021 dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet begründet haben.
Am 24. November 2020 sind umfangreiche Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes in Kraft getreten. Hiervon sind auch die britischen Staatsangehörigen betroffen, die bis zum 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen haben und die nach dem bisherigen Unionsrecht Freizügigkeit genießen. Dieser Personenkreis kann ab dem 1. Januar 2021 ein gesondertes Aufenthaltsdokument-GB als elektronischen Aufenthaltstitel erhalten.
Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei Ausländerbehörde Bochum zu stellen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde Bochum.