Wasser - Untere Wasserbehörde
Inhaltsverzeichnis
Regenwasser
NiederschlagswasserbeseitigungBei bebauten und befestigten Flächen besteht nach den wasserrechtlichen Vorgaben eine grundsätzliche Pflicht zu einer ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers.
VersickerungDie Einleitung des unbelasteten (unverschmutzten) Niederschlagswassers von befestigten Flächen der Grundstücke über Versickerungsanlagen wie zum Beispiel Sickermulden, Rigolen und Sickerschächte in den Boden und damit ins Grundwasser bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.
Weitere Informationen und der Antrag zur Versickerung sind in der
Kurzinfo Niederschlagswasserversickerung zusammengefasst.
AnsprechpersonEinleitung in oberirdische Gewässer Unbelastetes (unverschmutztes) Niederschlagswasser kann grundsätzlich ohne Vorbehandlung in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser ist vorab eine entsprechende Behandlung erforderlich. Bei der Einleitung von größeren Regenwassermengen ist im Einzelfall gegebenenfalls eine Drosselung erforderlich.
Einleitungen in Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Die dazugehörigen Planunterlagen und den Antrag können Sie der
Kurzinfo Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer entnehmen.
AnsprechpersonBei der Abkoppelung von größeren, bisher an den Kanal angeschlossenen Flächen für eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag über das Tiefbauamt eine Förderung für eine derartige Maßnahme zu erhalten.
Ansprechpersonen im Tiefbauamt:
Herr Pacha
Telefon: 0234 / 910-41 39
Herr Gunkel
Telefon: 0234 / 910-37 41
EntsiegelungIm Hinblick auf einen ökologischen Umgang mit Niederschlagswasser und zur Einsparung von Niederschlagswassergebühren für bisher versiegelte und an die Kanalisation angeschlossene Flächen werden zunehmend Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt. Dies kann zum Beispiel durch Aufnahme von Asphaltflächen und anschließende Verlegung von wasserdurchlässigem Pflaster geschehen.
AnsprechpersonFür größere Entsiegelungsmaßnahmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag über das Tiefbauamt eine Förderung für eine derartige Maßnahme zu erhalten.
Ansprechpersonen im Tiefbauamt:
Herr Pacha
Telefon: 0234 / 910-41 39
Herr Gunkel
Telefon: 0234 / 910-37 41
DachbegrünungAufgrund der zunehmenden baulichen Verdichtungen in den Städten und der damit verbundenen Verringerung von Grünflächen kommt der Dachbegrünung immer größere Bedeutung zu. Sie dient der Verbesserung des Kleinklimas, der Verschönerung einsehbarer Dachflächen, der Rückhaltung von Regenwasser oder als Ausgleichsmaßnahme zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft bei Neubauten.
AnsprechpersonBei größeren Projekten besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag über das Tiefbauamt eine Förderung für eine derartige Maßnahme zu erhalten.
Ansprechpersonen im Tiefbauamt:
Herr Pacha
Telefon: 0234 / 910-41 39
Herr Gunkel
Telefon: 0234 / 910-37 41
RegenwassernutzungsanlagenZur Einsparung von Frischwasser und zur Nutzung von unbelastetem (unverschmutztem) Niederschlagswasser von befestigten Flächen, wie zum Beispiel von Dachflächen, werden immer häufiger Regenwassernutzungsanlagen erstellt. Das Regenwasser kann hierbei der Gartenbewässerung und der Speisung der Toilettenspülung und Waschmaschine dienen.
AnsprechpersonFür größere Anlagen mit entsprechend großer angeschlossener Dachfläche besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag über das Tiefbauamt eine Förderung für eine derartige Maßnahme zu erhalten.
Ansprechpersonen im Tiefbauamt:
Herr Pacha
Telefon: 0234 / 910-41 39
Herr Gunkel
Telefon: 0234 / 910-37 41
Grundwasserbenutzung
GrundwasserkatasterDie Grundwasserdaten aus dem Bochumer Stadtgebiet werden von der unteren Wasserbehörde im Rahmen eines Grundwasserkatasters erfasst und ausgewertet.
AnsprechpersonBrunnen / BrauchwasserbrunnenDie Benutzung von Grundwasser, zum Beispiel durch einen Brunnen, ist in der Regel erlaubnispflichtig. Die Absicht, einen Brunnen anzulegen, sollte daher in jedem Fall zuvor der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Hierbei können auch Fragen hinsichtlich der vor Ort zu erwartenden Tiefe des Grundwassers gegebenenfalls im Vorfeld beantwortet werden.
Ansprechperson
Wärmepumpen / GeothermieanlagenWärmepumpen sind - ebenso wie Geothermieanlagen und Erdwärmesonden - Systeme, mit denen das im Grundwasser beziehungsweise in dem von diesem durchströmten Gestein oder Erdreich vorhandene natürliche, relativ gleichbleibende Wärmepotenzial genutzt wird. Dabei wird dem Grundwasser und Erdreich durch eine Wärmeträgerflüssigkeit die vorhandene natürliche Wärme entzogen und an der Erdoberfläche in einem Wärmetauscher an die Heizungsanlage abgegeben. Diese Anlagen sind in aller Regel genehmigungspflichtig, da hier das Grundwasser zur Wärmegewinnung mitbenutzt wird und die Wärmetauscher mit wassergefährdenden Stoffen befüllt sind.
Die hierfür erforderlichen Unterlagen und den Antrag können Sie der
Kurzinfo für Geothermieanlagen entnehmen.
Sogenannte Luft-Wärmepumpen, bei denen lediglich der Umgebungsluft Wärme entzogen wird, sind hingegen wasserrechtlich nicht erlaubnispflichtig.
Ansprechperson
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
Wasser-und Heilquellenschutzgebiete dienen speziell dem Schutz des Wassers, zum Beispiel in der Umgebung von Trinkwassergewinnungsanlagen beziehungsweise staatlich anerkannter Heilquellen.
Für das südliche Stadtgebiet Bochums ist im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Sundern-Stiepel das Wasserschutzgebiet Sundern-Stiepel festgesetzt und für den Stadtteil Wattenscheid zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquelle das Heilquellenschutzgebiet Wattenscheid.
Die entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen für bestimmte Handlungen und Maßnahmen Verbote beziehungsweise Genehmigungspflichten vor.
Ansprechperson
Wassersport auf der Ruhr
Die Ruhr ist auf Bochumer Stadtgebiet ein so genanntes nicht schiffbares Gewässer. Die Ruhr darf im Rahmen des Gemeingebrauchs zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft erlaubnisfrei benutzt werden. Das Befahren bezieht sich auf Ruder- und Paddelboote einschließlich Kanus und Kajaks.
Motorboote, auch solche mit Elektromotor, sind nicht zugelassen. Dies gilt auch für ferngesteuerte Modellboote.
Wassersportliche Veranstaltungen bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassung durch die untere Wasserbehörde.
Für die Benutzung des Kemnader Sees gilt die "Gemeingebrauchsverordnung für die Stauanlage Kemnader See". Auskünfte erteilt die Freizeitzentrum Kemnade GmbH, Querenburger Str. 29, 58455 Witten (
http://www.kemnader-see.de/) oder die untere Wasserbehörde.
Ansprechperson
Abwasser und Abwasserbehandlungsanlagen
I
ndirekteinleitungEine Indirekteinleitung ist die Einleitung von Abwässern aus bestimmten Herkunftsbereichen (Gewerbe und Industrie) in das städtische Kanalnetz wie zum Beispiel Abwässer aus der Kraftfahrzeug-Reinigung, aus Zahnarztpraxen/Kliniken, aus der Eisen- und Stahlerzeugung, der chemischen Reinigung oder aus fotografischen Prozessen.
Eine derartige Einleitung unterliegt der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde. Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser aus der Kraftfahrzeug-Branche
(Antrag) und zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen/Kliniken
(Antrag) kann der jeweilige Antragsvordruck verwendet werden.
Ansprechperson Kleinkläranlagen Im Außenbereich der Gemeinde (wo kein Anschluss an das städtische Kanalnetz möglich ist) erfolgt die Behandlung und Beseitigung des häuslichen Abwassers über Kleinkläranlagen. Das so vorgereinigte Abwasser kann zum Beispiel anschließend auf dem eigenen Grundstück versickert werden. Die untere Wasserbehörde überwacht die fachgerechte Wartung und Selbstkontrolle der Kleinkläranlagen durch die Betreiber sowie die Gewässerbenutzung, um eine Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen.
Ansprechperson Abwasserkataster / AbwasseruntersuchungsdienstIm Abwasser- beziehungsweise Betriebskataster werden alle wasserrechtlich relevanten Betriebe mit den zur Überwachung notwendigen Daten erfasst. Zur Überprüfung der zugelassenen Grenzwerte für gefährliche Stoffe im Abwasser veranlasst der Abwasseruntersuchungsdienst die Beprobung von betrieblichem Abwasser. Bei Grenzwertüberschreitungen wird der Betrieb aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
AnsprechpartnerPrivate AutowäscheGrundsätzlich ist es umweltfreundlicher, Fahrzeuge in Waschanlagen oder auf eingerichteten Waschplätzen zu waschen, da dort eine Abwasserbehandlungsanlage vorhanden ist und oft über eine Kreislaufführung ein sparsamer Wasserverbrauch gewährleistet wird.
Individuelle Kraftfahrzeug-Oberflächenwäschen sind nach der Bochumer Sicherheitsverordnung auf öffentlichen Straßen nur mit reinem Wasser und ohne Einsatz eines Hochdruckreinigers erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen von Fahrzeugen von Hand nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verboten.
Bei Autowäschen auf privaten Flächen holen Sie bitte vorher Auskünfte beim Umwelt- und Grünflächenamt ein.
AnsprechpersonFassadenreinigung Die bei der Reinigung anfallenden Abwässer müssen bei einer Einleitung ins Kanalnetz den Anforderungen der kommunalen Abwassersatzung entsprechen.Die Einleitung ist in jedem Fall dem Tiefbauamt anzuzeigen.
Ansprechperson im Tiefbauamt:
Frau Zimmermann
Telefon 0234 / 910-35 92
Wassergefährdende Stoffe und Recyclingmaterial
Einbau von Recyclingmaterial
Für den Einbau von Recyclingmaterial ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich.
Die hierfür notwendigen Unterlagen sind abhängig vom einzubauenden Material und können bei der unteren Wasserbehörde erfragt werden.
Ansprechperson
Heizöllagerung
Die untere Wasserbehörde überwacht die Lagerung von Heizöl und anderer wassergefährdender Stoffe.
Welche Behälteranlagen durch einen Sachverständigen zu prüfen sind, ist abhängig von der Art ihrer Aufstellung (ober- / unterirdisch), der Behältergröße und dem Standort der Anlage (innerhalb / außerhalb von Wasserschutzgebieten).
Nähere Angaben können Sie der Tabelle entnehmen.
Ansprechperson
Gewässer- und Bodenverunreinigungen
Eine Verunreinigung von offenen Gewässern (Teiche, Bäche, Seen) oder des Bodens mit wassergefährdenden Stoffen ist der städtischen Feuerwehr oder der unteren Wasserbehörde zu melden. Hierbei sind möglichst der genaue Ort sowie die Art und Menge des ausgelaufenen Stoffes anzugeben.
Bei Bedarf werden örtliche Kontrollen, Sofort- und Folgemaßnahmen zur Beseitigung des Schadens durchgeführt.
Ansprechperson
Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsfläche durch Verlust von Betriebsflüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen
Bei festgestellter Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen durch Öl, Kraftstoff oder andere Betriebsflüssigkeit ist in erster Linie das Tiefbauamt der Stadt Bochum und außerhalb der Dienstzeit die Feuerwehr zu verständigen.
Beim Eintritt von Betriebsflüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen in den unbefestigten Boden ist schnellstmöglich die untere Wasserbehörde beziehungsweise die Feuerwehr zu informieren.
Ansprechperson
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist laut Pflanzenschutzgesetz nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt.
Auf anderen Flächen (Nichtkulturland) wie zum Beispiel befestigten Wegen, Plätzen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich untersagt.
Eine Ausnahmegenehmigung wird von der Landwirtschaftskammer NRW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.
Nähere Angaben zur Genehmigung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie alternativer Wildkrautbekämpfung erteilt:
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Ruhr-Lippe
Platanenallee 56
59425 Unna,
Tel. 02303 / 9 61 61 43
Gülle und Mist, Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen
Zu bestimmten Jahreszeiten ist das Ausbringen von Gülle und Mist auf landwirtschaftliche Flächen erlaubt. Nähere Angaben sind bei der Landwirtschaftskammer zu erfragen.
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Ruhr-Lippe
Platanenallee 56
59425 Unna
Telefon: 02303 / 9 61 61 22