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Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Die “Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum”, kurz BaSa genannt, gewährleistet die
  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
  • Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
  • Sicherung der Naherholung
  • Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope
  • Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas sowie
  • Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes
Nach § 3 der Baumschutzsatzung sind geschützte Bäume zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

Geschützt sind Bäume mit einem Stammfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 Zentimetern aufweist.

Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen
  • Pappeln, Weiden, Birken, Robinien sowie
  • Obstbäume, soweit sie dem Ernteertrag dienen.

    Ausnahme: Hochstämme von Walnußbäumen, Birnbäumen und Esskastanien sowie Wild- und Zierformen. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Baumfällung erforderlich.
Nach der Baumschutzsatzung  ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Erlaubt sind unter anderem ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr. Für die Entfernung beziehungsweise den Rückschnitt eines geschützten Baumes ist auf jeden Fall eine Genehmigung erforderlich (Antrag auf Baumfällung).

Die Bearbeitung eines Antrages auf Baumfällung beziehungsweise wesentliche Veränderung ist in jedem Fall (Ablehnung oder Genehmigung) gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt zurzeit 60,00 Euro.

Fristverlängerungen für Ersatzpflanzungen beziehungsweise Genehmigungen sind ebenfalls gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt in diesen Fällen 15,00 Euro.

Eine abschließende Auflistung der möglichen Ausnahmen und Befreiungen von dem oben genannten Verbot findet sich in § 6 der Baumschutzsatzung. Hierzu zählen unter anderem
  • die Entfernung von Bäumen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
  • die Entfernung eines Baumes, von dem Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen
  • die Entfernung eines kranken Baumes
  • die Umwandlung von Nadel- in Laubgehölz.
Wird eine Ausnahme oder Befreiung von den oben genannten Verboten wie beispielsweise die Entfernung eines geschützten Baumes erteilt, so hat der Antragsteller in Verbindung mit Baumaßnahmen und bei Umwandlungen von Nadel- in Laubgehölz Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Falls die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird, ist eine Ausgleichszahlung von zurzeit 1.200,00 Euro fällig. In diesem Falle wird die Stadt Bochum an anderer Stelle im Stadtgebiet die Bäume pflanzen und die weitere Pflege durchführen.

Ansprechperson

Informationen zum Bochumer Stadtwappen

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