Naturschutz / Landschaftsschutz
Inhaltsverzeichnis
Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1 bis 2 a Baugesetzbuch die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Sofern ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, sind im Planverfahren deren Auswirkungen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen darzustellen. Dies geschieht mit Hilfe eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB), in dem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz abgearbeitet wird. Der LPB wird, soweit erforderlich, durch weitere Fachgutachten, beispielsweise zum Artenschutz, ergänzt.
Das Planungs- und Bauordnungsamt, als das für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständige Fachamt, bedient sich der Amtshilfe durch das Umwelt- und Grünflächenamt.
Hierzu gehören:
- fachliche Beratung zu Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Vergabe von Fachgutachten an Fachplanungsbüros (zum Beispiel LPB, Umweltbericht, Fachgutachten zum Artenschutz),
- fachliche Begleitung der Gutachter.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden textlich und zeichnerisch im Bebauungsplan festgesetzt. Die Überwachung der Kompensationsmaßnahmen und die Eintragung in das Kompensationskataster obliegen der unteren Landschaftsbehörde.
Ansprechperson
Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren im Außenbereich und in Landschaftsschutzgebieten
Bei Bauvorhaben im baulichen Außenbereich sind die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 4 - 6 Landschaftsgesetz für Nordrhein-Westfalen) zu beachten. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich stellt in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der Bauherr als Verursacher des Eingriffs hat darauf zu achten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen vom Bauherrn vorrangig am Ort des Eingriffs oder an anderer Stelle durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zum Beispiel Anpflanzung heimischer Gehölze, Dachbegrünung, Flächenentsiegelung) kompensiert werden. Sind keine Maßnahmen möglich, ist Ersatzgeld zu zahlen.
In Bochum handelt es sich bei den Außenbereichsflächen, also den Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, häufig auch gleichzeitig um Landschaftsschutzgebiete. Hier gilt nach den Festsetzungen der Landschaftspläne ein grundsätzliches Bauverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Landschaftsbehörde Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen vom Bauverbot der Landschaftspläne erteilen.
Ansprechperson
Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen von Gewässerrenaturierungen, Straßenbauvorhaben, Leitungsbau
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe gelten
- Gewässer anzulegen, die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern oder zu zerstören,
- Straßen oder Wege zu errichten
- oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu ändern.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Im Rahmen eines Landschaftpflegerischen Begleitplans sind zu erwartende Auswirkungen zu erfassen, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen zu entwickeln und festzulegen.
Ansprechperson
Kompensationsmaßnahmen
Die von der unteren Landschaftsbehörde bei einem Eingriff in Natur und Landschaft festgelegten Kompensationsmaßnahmen dienen dem Erhalt der Natur oder der Minimierung des negativen Einflusses auf die Landschaft.
Die Umsetzung der Maßnahmen wird von der unteren Landschaftsbehörde kontrolliert und in ein Kataster eingetragen. Nicht nur Privatpersonen, sondern zum Beispiel auch Bauträger und die Stadt Bochum selbst, führen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe durch. Diese können sein:
- das Bepflanzen einer Ackerfläche zur Anlage von Wald,
- Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung im Wald,
- die Eingrünung eines Gebäudes durch Kletterpflanzen,
- das Anlegen einer Dachbegrünung,
- das Pflanzen von heimischen Laubbäumen,
- das Anlegen einer Obstwiese,
- Entsiegelung befestigter Flächen und einiges mehr.
Ansprechperson
Landschaftsplanung
Der Landschaftsplan wird auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW erstellt. Er bildet auf örtlicher Ebene die Grundlage für alle Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung. Der Landschaftsplan wird vom Rat der Stadt Bochum als Satzung beschlossen und ist somit rechtsverbindlich.
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Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes kann sich flächendeckend auf das gesamte Stadtgebiet erstrecken.
Wie jede Fachplanung muss auch der Landschaftsplan mit den Zielen und Darstellungen der Landes- und Regionalplanung sowie den Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitplanung in Einklang stehen.
Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, einer Festsetzungskarte sowie einem Erläuterungstext.
Die Entwicklungskarte stellt die Entwicklungsziele für die einzelnen Landschaftsräume dar. Die Entwicklungsziele werden flächendeckend dargestellt und sind behördenverbindlich.
Die Festsetzungskarte plant auf der Grundlagen der Entwicklungskarte. In ihr werden besonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft sichergestellt. Es gibt vier Schutzkategorien:
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Naturdenkmale
- Geschützte Landschaftbestandteile
Zudem können in der Festsetzungskarte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden, die die in der Entwicklungskarte dargestellten Entwicklungsziele umsetzen sollen. Die Festsetzungskarte ist für jeden Bürger rechtsverbindlich.
Die Stadt Bochum hat zwei rechtsverbindliche
Landschaftspläne. Zurzeit werden die Landschaftspläne überarbeitet. Der Landschaftsplan Bochum West erstreckt sich über die Stadtteile II und VI und ist seit 1995 rechtsverbindlich. Der Landschaftsplan Bochum Mitte / Ost beinhaltet die Stadtteile I, III, IV und V und ist seit 1998 rechtsverbindlich.
Ansprechperson
Biotop- und Pflegemanagement
Auf Grundlage von Pflege- und Entwicklungsplänen (auch Biotopmanagementpläne genannt) werden Zielvorgaben getroffen, wie Natur in den Schutzgebieten entwickelt werden soll. Um bestimmte Arten und deren Lebensräume zu fördern, muss in die natürlichen Entwicklungsabläufe der Landschaft eingegriffen werden. Denn ohne jegliche Beeinflussung durch den Menschen würde sich Buchen- oder Eichenwald in unseren Breiten entwickeln.
Als Fachplan für den Naturschutz werden aus den Pflege- und Entwicklungsplänen gezielt Maßnahmen abgeleitet, um schutzwürdige Tiere- und Pflanzenarten und deren Lebensräume (Biotope) zu fördern. Zudem dienen die Pflegemaßnahmen im unbebauten Außenbereich des Stadtgebiets von Bochum zur Erhaltung und Entwicklung der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gemeinsam mit den Landwirten muss der Freiraum “bewirtschaftet” werden, damit er auch für die naturverbundene Erholung der Bochumer Bürger attraktiv bleibt.
Die praktische Landschaftspflege umfasst die Anlage von Hecken und Baumreihen, die Pflanzung und Pflege von Obstwiesen, die Pflanzung und Pflege von Kopfbäumen in der Ruhraue und an Bächen, die turnusmäßige Wiesenpflege in Schutzgebieten, die Entwicklung- und Unterhaltung von Gewässerbiotopen, die Brachflächenpflege (Entbuschungsmaßnahmen, Mähen von Hochstauden), die Neophytenbekämpfung und schließlich die Durchführung von Maßnahmen in Forstbiotopen (Umwandlung von Nadelholzbestände und Laubwaldbestände, Erhaltung von Totholz als Lebensraum für zahlreiche Tierarten).
Um die gesetzten Ziele der beschriebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu erreichen, ist eine kontinuierliche Erfolgskontrolle (Monitoring) notwendig. Erst anhand der Kontrollen kann festgestellt werden, ob die durchgeführten Maßnahmen auch tatsächlich zu den gewünschten Ergebnissen führen, oder ob die Pflegepläne in Hinblick auf das angestrebte Ziel modifiziert werden müssen. Beratend steht hierbei die Biologische Station Östliches Ruhrgebiet zur Seite.
Ein in Aufbau befindliches Pflegekataster wird in Zukunft als Instrument des Biotoppflegemanagement die notwendigen Basisdaten für die Landschaftspflege liefern und somit eine effiziente und zielgerichtete Umsetzung ermöglichen.
Ansprechperson
Freiraumplanung
Ziel der Freiraumplanung in Bochum ist es, über den Emscher Landschaftspark hinaus die über das Stadtgebiet verlaufenden Regionalen Grünzüge C, D und E und F mit dem Ruhrtal zu verknüpfen, um ein durchgängiges regionales Freiraumkonzept zu realisieren und die möglichen Synergieeffekte aus dem Emscher Landschaftpark und der Ruhrtalentwicklung zu nutzen.
Die Ansätze des Emscher Landschaftsparks werden über dessen Flächenkulisse hinaus von der Stadt Bochum aufgegriffen und konzeptionell bis zum Ruhrtal weitergedacht.
Die “Regionalen Grünzüge” sollen in den Stadtorganismus hineinwachsen und der Gewässerverbund Rhein-Herne-Kanal / Emscher über dieses Freiflächensystem mit dem Ruhrtal in durchgrünter Mittelgebirgslandschaft verbunden werden. Um diese Verbindung sicherzustellen, müssen auf Bochumer Stadtgebiet weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Diese erstrecken sich auf:
- verbindende Wegeinfrastruktur mit Lückenschlüssen über historische Punktinfrastruktur der vorindustriellen und postindustriellen Zeit;
- Verknüpfung der Flächen über die Wegeinfrastruktur mit der Parkinfrastruktur, den angrenzenden Siedlungsbereichen und den großen Projekten innerhalb der Grünzüge und des Ruhrtales;
- landschaftsplanerische und städtebauliche Entwicklungsschwerpunkte;
- Vernetzung vereinzelter Freiflächen und der Abbau von Barrieren und Engstellen, um die Region zu einer umweltgerechten Stadtlandschaft umzugestalten.
Allgemeine Fragen
AnsprechpersonBaugenehmigungsverfahren - Belange von Natur und Landschaft -Genehmigungsbehörde ist das
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt. Das Umwelt- und Grünflächenamt wird als
Fachamt im Verfahren beteiligt.
Allgemeine Fragen
AnsprechpersonSonderbauvorhaben und Auflagen aus BebauungsplänenDie Bauberatung unter landschaftspflegerischem Aspekt wird für die Errichtung von Mehrfamilien-, Reihen- und Einfamilienhäusern sowie Gewerbeobjekte, Einzelhandelsbetriebe und Sonderbauvorhaben durchgeführt.
Es werden Vorhaben im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne sowie die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geprüft. Auflagen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft basieren auf der Grundlage der Landesbauordnung NRW, der Baumschutzsatzung der Stadt Bochum sowie dem Baugesetzbuch.
AnsprechpersonBauvorhaben im Außenbereich und Landschaftsschutzgebieten
In Bochum handelt es sich bei den Außenbereichsflächen, also den Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, häufig auch gleichzeitig um Landschaftsschutzgebiete.Hier gilt nach den Festsetzungen der Landschaftspläne ein grundsätzliches Bauverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Landschaftsbehörde Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen vom Bauverbot der Landschaftspläne erteilen.
Ansprechperson
Freiraumprojekte mit städtebaulichem Bezug
Aus landschaftsplanerischer Sicht wird die Entwicklung und Sicherung großräumiger Freiflächen in speziellen Projekten koordiniert. Beispiele sind
- der Grünzug E
- Perspektive Kemnade
- Generationenspielplatz
- Bundes- / Landesgartenschau
Ansprechperson