Untere Landschaftsbehörde
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Untere Landschaftsbehörde
Die untere Landschaftsbehörde ist für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständig. Sie hat dafür zu sorgen, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet und eine aktive und vorausschauende Landschaftsgestaltung betrieben wird. Ziel ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig zu sichern.
Dazu gehören die Beratung öffentlicher Stellen und privater Bauherren sowie die Mitarbeit in vielfältigen Planungsverfahren, wenn hierdurch Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Daneben wird hier die Betreuung des Landschaftsbeirates und der Landschaftswacht wahrgenommen. Die Mitglieder des Landschaftsbeirates und die Landschaftswächterinnen und -wächter sind ehrenamtlich tätig und unterstützen die Landschaftsbehörde.
Artenschutz
Ziel des Artenschutzes ist es, die wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen. Dafür ist es wichtig, das zu erhalten, was Lebewesen zu ihrer Entwicklung und Lebensweise benötigen:
- ausreichende Ernährungsmöglichkeiten
- reine Luft
- gesundes Wasser
- Bewegungs- und Zufluchtsräume
- Ruhe- und Rastbereiche
- Plätze für eine ungestörte Fortpflanzung
Diese Aufgabe kann nicht allein von Behörden und den im Naturschutz tätigen Verbänden bewältigt werden. Hierzu müssen vielmehr alle Bürgerinnen und Bürger durch ihr Handeln beitragen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es verboten, mutwillig wildlebende Tiere zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso dürfen wildlebende Pflanzen nicht der Natur entnommen oder zerstört werden, wobei Beeren, Pilze und Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in geringer Menge für den Eigengebrauch gesammelt werden dürfen.
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von Tieren, insbesondere Vögeln, ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Jahreszuwachses.
AnsprechpersonArtgeschützte TiereDer Besitz besonders geschützter Tierarten ist nur ausnahmsweise zulässig. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.wisia.de.
Meldepflichten
Die Haltung von lebenden Wirbeltieren (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fischen) besonders geschützter Arten ist der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich und schriftlich
(Bestandsanzeige) zu melden. Die für den Herkunftsnachweis erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Veränderungen (Zu- und Abgänge, die Verlegung des regelmäßigen Standortes bei einem Wohnungswechsel oder eine längerfristige anderweitige Unterbringung, zum Beispiel zu Pflege- oder Zuchtzwecken) sind in einer
Bestandsveränderungsanzeige mitzuteilen.
HerkunftsnachweisBeim Kauf ist darauf zu achten, dass für Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und den entsprechenden EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft sind, eine Cites-Bescheinigung (ausgestellt bis einschließlich 30. Mai 1997) oder eine EG-Bescheinigung (ausgestellt ab 1. Juni 1997) mit übergeben wird.
KennzeichnungspflichtFür viele Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien besteht eine gesetzliche
Kennzeichnungspflicht.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.wisia.de oder bei der unteren Landschaftsbehörde.
Ansprechperson
Naturschutzgebiete
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Naturdenkmale
Sie sind Einzelschöpfungen der Natur, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies können nicht nur Bäume sondern auch besondere Findlinge oder geologische Aufschlüsse sein.
In Bochum sind zurzeit 46
Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Davon 21 nach der
Naturdenkmalverordnung im besiedelten Innenbereich. Im Außenbereich werden 16 Naturdenkmale durch den Landschaftsplan Bochum-West und neun durch den Landschaftsplan Bochum-Mitte / Ost geschützt.
Bei Fragen zu den
Naturdenkmalen oder wenn Sie der Meinung sind, ein Objekt sollte als Naturdenkmal ausgewiesen werden, können Sie sich an die untere Landschaftsbehörde wenden.
Ansprechperson
Landschaftsbeirat
Das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass bei der unteren Landschaftsbehörde zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft Landschaftsbeiräte als beratende Gremien zu bilden sind.
Der Beirat besteht aus 16 fachkundigen ehrenamtlichen
Mitgliedern.
Der Landschaftsbeirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
- den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
- der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und
- bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Über diese generelle Regelung hinaus stehen dem Landschaftsbeirat wichtige Anhörungs-, Beteiligungs- und Vorschlagsrechte zu; dies sind unter anderem:
- Anhörung bei allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde, zum Beispiel Beteiligung bei der Behandlung von Flächennutzungsplanänderungen sowie bei wichtigen Bebauungsplänen.
- Beteiligung in besonderen, im Landschaftsgesetz genannten Fällen, zum Beispiel Landschaftswacht, Landschaftspläne, Ordnungsbehördliche Verordnungen, Widerspruchsrecht bei Anträgen auf Befreiung von naturschutz- und landschaftsrechtlichen Geboten und Verboten.
Sitzungen des LandschaftsbeiratesDer Landschaftsbeirat führt in der Regel sechs bis acht Sitzungen im Jahr durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
Ansprechperson
Landschaftswacht
Das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass die untere Landschaftsbehörde auf Vorschlag des Landschaftsbeirates Beauftragte für den Außendienst bestellt; sie bilden die Landschaftswacht. Besser bekannt sind diese engagierten ehrenamtlichen Naturschützer als Landschaftswächterinnen beziehungsweise Landschaftswächter.
Die Stadt Bochum hat zurzeit zehn Beauftragte für den Außendienst bestellt. Sie sind ein Bindeglied zwischen den Bürgern und der unteren Landschaftsbehörde im Bereich von Natur und Landschaft.
Die Beauftragten für den Außendienst haben die Aufgabe, die untere Landschaftsbehörde über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu informieren und darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur und Landschaft abgewendet werden. Dazu zählen insbesondere Meldungen über nachstehende Sachverhalte:
- Schwarzbauten einschließlich nicht erlaubten Anlagen von Campingplätzen oder ähnlichen Einrichtungen
- wilde Müllkippen
- nicht genehmigte Abgrabungen oder Aufschüttungen
- nicht genehmigte Rodungen von Wald, Wallhecken oder Feldgehölzen
- nicht genehmigte Anlagen von Wildfreigehegen oder Fischteichen
Das Ehrenamt der Beauftragten für den Außendienst endet mit Ablauf der Wahlzeit der Ratsmitglieder.
Ansprechperson
Reitangelegenheiten
Nach § 50 Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Das Reiten im Wald ist nach der Straßenverkehrsordnung auf den als Reitwegen gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen erlaubt.
(Merkblatt Reitangelegenheiten)Verstöße gegen die Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen geahndet werden.
Ansprechperson ReitwegeplanungDas Reiten in der freien Landschaft und im Wald erfreut sich auch im Stadtgebiet von Bochum einer zunehmenden Beliebtheit. Das Umwelt- und Grünflächenamt ist daher ständig bestrebt, zusammen mit allen Betroffenen das bestehende Reitwegenetz zu erweitern.
Neben dem bereits länger existierenden Rundreitweg im
Weitmarer Holz - 6,5 Kilometer wurde vor wenigen Jahren von dort eine Anbindung an den Reitweg
Stiepel - 7,0 Kilometer bis in die Ruhraue geschaffen und ausgewiesen. Im Norden Bochums besteht die Möglichkeit auf dem Reitweg
Tippelsberg / Berger Mühle - 5,0 Kilometer zu reiten. Mittelfristig sollen hier Anbindungen an die vorhandenen Reitwege der Nachbarstädte Herne und Dortmund realisiert werden.
AnsprechpersonReitabgabeJeder Reiter, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder sein Pferd führt, muss nach dem Landschaftsgesetz ein gut sichtbares, am Zaumzeug des Pferdes beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Mit diesem Kennzeichen weist der Reiter nach, dass er die jährlich zu zahlende Reitabgabe entrichtet hat.
Ab Januar eines jeden Jahres sind Reitkennzeichen / Reiterplaketten erhältlich. Mit Ausgabe der Reitkennzeichen / Reiterplaketten wird eine Gebühr
(Merkblatt Reitangelegenheiten) erhoben.
Die Reitabgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen zweckgebunden.
Ansprechperson