Grafik: Bochumer Panorama mit Stadtwappen.

Unterhalt

Heranziehung zum Unterhalt

Wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) innerhalb und außerhalb von Heimen erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes auf die Stadt Bochum als örtliche Trägerin der Sozialhilfe über.

Als unterhaltspflichtige Personen kommen in Betracht:

  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander - §§ 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 58 ff. Ehegesetz (EheG)
  • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt - §§ 1601 ff. BGB
  • Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil - § 1615 l BGB
  • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - § 12 Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)
Die Stadt Bochum als örtlicher Träger der Sozialhilfe prüft, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind.

Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehungsweise des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt.

Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.

Die nicht getrennt lebenden Ehegatten der Unterhaltspflichtigen sind gegenüber dem Leistungsempfänger nicht unterhaltspflichtig, sind jedoch gegenüber dem Sozialhilfeträger auskunftspflichtig im Sinne des § 117 SGB XII.

Folgende Selbstbehalte gelten zurzeit im Elternunterhalt:

Der angemessene Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil beträgt mindestens 1.500,-- Euro. Hierin sind Kosten für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten von insgesamt 450,-- Euro enthalten.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den Ehegatten weitere 1.200,-- Euro angesetzt. In dem für somit für ein Ehepaar geltenden Selbstbehalt von mindestens 2.700,-- Euro sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 800,-- Euro enthalten.

Im Haushalt lebende Kinder werden mit den nach den Gerichtsleitlinien geltenden Tabellenbeträgen berücksichtigt.

Sofern Unterhaltspflichtige auswärts wohnende studierende Kinder unterstützen, werden selbstverständlich Beträge angerechnet.


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