

Weil sich solche Leistungen und Dienste über andere Organisationsformen als Ämter oder Optimierte Regiebetriebe besser betreiben lassen, kann die “Mutter” Stadt “Tochtergesellschaften” gründen beziehungsweise sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Dabei handelt es sich meist um Kapitalgesellschaften, die überwiegend als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert sind. Die städtische Eigentumsanteile an diesen Kapitalgesellschaften bezeichnet man als “Beteiligungen”, weshalb die der Stadt ganz oder teilweise gehörenden Unternehmen auch “Beteilungsgesellschaften” genannt werden. So gesehen ist es durchaus berechtigt, von einem “Konzern Stadt” zu sprechen.
Die Gemeindeordnung räumt den Kommunen ausdrücklich das Recht ein, sich wirtschaftlich zu betätigen, “wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht” (Paragraph 107 Gemeindeordnung NRW).
Die Stadt Bochum entsendet Mitglieder des Rates und der Verwaltung in die Organe dieser Gesellschaften (Geschäftsführung, Aufsichtsrat beziehungsweise Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung und ähnliches) die dort städtische Interessen vertreten.