Bürgerinnen und Bürger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Stimmauszählung bei einer KommunalwahlDie Bürgerinnen und Bürger Bochums wählen alle fünf Jahre
- den Rat der Stadt,
- den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin,
- die Bezirksvertretung für den jeweiligen Stadtbezirk.
Der Gesetzgeber und die Stadt Bochum sehen außerdem weitere
Möglichkeiten vor, wie die Menschen ihr persönliches Lebensumfeld
mitgestalten können. Dabei gilt der Grundsatz: Je stärker die
Einflussnahme, um so größer sind die Voraussetzungen, die zu erfüllen
sind, um diese Rechte wahrzunehmen.
Zur Unterscheidung:
Einwohner beziehungsweise Einwohnerin ist, wer in
der Gemeinde wohnt, ohne bei der Kommunalwahl eine Stimme abgeben zu
können. Also zum Beispiel eine ausländische Staatsangehörige (außerhalb
der Europäischen Union) oder Jugendliche unter 16 Jahren, die in der
Stadt leben.
Bürger beziehungsweise Bürgerin ist, wer zur Kommunalwahl zugelassen ist.
Einwohnerinnen und Einwohner Bochums haben folgende Beteiligungsrechte:
- Anregungen und Beschwerden
- Unterrichtungsrechte
- Einwohnerfragestunde im Rat und in den Bezirksvertretungen
- Einwohnerantrag
- Beteiligung bei der Stadtplanung
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Anregungen und Beschwerden
Nach Regelungen in der Gemeindeordnung NRW hat jeder das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Nach der Bochumer Hauptsatzung befassen sich die Fachausschüsse und
Bezirksvertretungen mit diesen Anregungen und Beschwerden.
Unterrichtungsrechte
Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde,
die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche,
soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und
Auswirkungen unterrichtet werden.
Einwohnerfragestunde im Rat und in den Bezirksvertretungen
Bei Vorliegen entsprechender Anfragen werden diese zu Beginn der
parlamentarischen Sitzung behandelt. Die Fragen sind spätestens 14 Tage (Rat)
beziehungsweise zehn Tage (Bezirksvertretung) vor der Sitzung einzureichen, damit sie in
der Regel mündlich beantwortet werden können. Die Fragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Gemeinde, für die der Rat, seine Ausschüsse beziehungsweise die
Bezirksvertretung zuständig sind, beziehen. Es besteht die Möglichkeit,
Zusatzfragen zu stellen.
Einwohnerantrag
Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14.
Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Rat oder die
Bezirksvertretung über eine bestimmte Angelegenheit für die er beziehungsweise sie
gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag ist an eine
bestimmte Form gebunden (Vertreter müssen benannt werden, Begründung,
Unterschriftenlisten et cetera), die in der Gemeindeordnung NRW aufgeführt sind. In
einer kreisfreien Stadt wie Bochum muss dieser Antrag von mindestens vier
Prozent der Einwohner, höchstens jedoch von 8000 Einwohnern unterstützt werden.
Für die Stadtbezirke gilt die gleiche Regelung mit Bezug auf die Einwohnerzahl
des Bezirkes.
Beteiligung bei der Stadtplanung
In diesem Zusammenhang können zum Beispiel beim Bebauungsplanverfahren Anregungen und
Bedenken vorgetragen werden, über die auch später im Beschlussverfahren
entschieden wird. In Bürgerversammlungen besteht die Möglichkeit, sich schon im
Vorfeld der Planung mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürger bei der Übergabe einer UnterschriftenlisteDie Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates beziehungsweise
Der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid).
Im Gegensatz zum Einwohnerantrag, mit dem das entsprechende
Gremium zum Handeln verpflichtet wir, nehmen beim Bürgerbegehren die Beteiligten
“das Heft in die Hand”.
Auch das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind
natürlich an gewisse Formvorschriften gebunden. So ist ein Bürgerbegehren zum Beispiel
unzulässig über:
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Hausaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat.
Das Bürgerbegehren ist schriftlich abzufassen, muss eine Begründung und die
entscheidende Frage enthalten. Außerdem ist ein entsprechender
Kostendeckungsvorschlag erforderlich. Im Gegensatz zum Einwohnerantrag ist die
Unterstützung von vier Prozent der Bürger erforderlich. Das bedeutet für Bochum
(circa 300.000 Wahlberechtigte / Bürger) circa 12.000 Unterschriften, die das
Bürgerbegehren befürworten. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren
nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Das
bedeutet, der Bürger muss an die Wahlurne. Entschieden wird mit der Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern die Mehrheit mindestens 20 % der Bürger (zu
Kommunalwahlen Wahlberechtigte) beträgt. Auf Bochumer Verhältnisse gemünzt
bedeutet dies circa 60.000 Stimmen (Bürgerentscheid / Zuständigkeitsbereich Rat).
Büro für Bürgerbeteiligung
Dieser Link führt zum Büro für Bürgerbeteiligung, wo Sie weitere Informationen erhalten.