Besuchseinladungen / Verpflichtungserklärungen für ausländische Besucher
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die
Einreise ein Visum benötigt? In diesen Fällen ist es
erforderlich, eine Verpflichtung gemäß § 68
Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde
abzugeben. Damit verpflichten Sie sich für die Dauer
des Aufenthalts gegenüber der Ausländerbehörde oder
einer Auslandsvertretung, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Sie haben
sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den
Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der
Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet
werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen,
sind nicht zu erstatten.
Nähere Länderinformationen finden Sie unter dem
Link:
www.auswaertiges-amt.de
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- Ersuchen auf Einladung / Verpflichtungserklärung
- Erklärung des Verpflichtungsgebers
- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis,
Reisepass)
- aktuelle Einkommensnachweise des
Besuchsempfängers (Gehaltsnachweise, Rentenbescheid,
Arbeitslosengeldbescheid)
- Nachweis der Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung - Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters beziehungweise Kontoauszug)
- Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins und Tilgung bei Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes / Wohngeldes)
bei Selbstständigen und bei freiberuflich tätigen
Personen:
- der letzte Einkommensteuerbescheid
- Angabe der vollständigen Personalien und der
Heimatanschrift des Besuchers
- Gebühr