Grafik: Bochumer Panorama mit Stadtwappen.

Besuchseinladungen / Verpflichtungserklärungen für ausländische Besucher

Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? In diesen Fällen ist es erforderlich, eine Verpflichtung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Damit verpflichten Sie sich für die Dauer des Aufenthalts gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Sie haben sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

Nähere Länderinformationen finden Sie unter dem Link:

www.auswaertiges-amt.de

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ersuchen auf Einladung / Verpflichtungserklärung
  • Erklärung des Verpflichtungsgebers
  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • aktuelle Einkommensnachweise des Besuchsempfängers (Gehaltsnachweise, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid)
  • Nachweis der Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung - Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters beziehungweise Kontoauszug)
  • Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins und Tilgung bei Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes / Wohngeldes)
bei Selbstständigen und bei freiberuflich tätigen Personen:
  • der letzte Einkommensteuerbescheid
  • Angabe der vollständigen Personalien und der Heimatanschrift des Besuchers
  • Gebühr

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