
Das Ergebnis der Prüfung ist die Erteilung beziehungsweise Versagung einer Wohnberechtigungsbescheinigung. Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:
Allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch
keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen
Voraussetzungen (§ 13 u. 14 WFNG NRW) wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr
gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.
Gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft
(Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).
Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten
Wohnung auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Wohnberechtigungsbescheinigung (allgemein oder gezielt) nicht erfüllt werden.
Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen erteilt.
Bescheinigungen gemäß Zinsverordnungen
Rechtsgrundlage für die Allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist § 18 WFNG NRW sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Bei weiteren Fragen vereinbaren Sie bitte unter den angegebenen Telefonnummern einen Termin oder schicken Sie uns eine E-Mail: amt60@bochum.de
Die Antragsunterlagen für den Wohnberechtigungsschein und den Einkommensnachweis erhalten Sie hier:
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