Grafik: Blauer Schriftzug - bochum.de und Darstellung des Bochumer Stadtwappens.

Wohnberechtigung

Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und ähnliches) gefördert wurden, dürfen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Das Ergebnis der Prüfung ist die Erteilung beziehungsweise Versagung einer Wohnberechtigungsbescheinigung. Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:

Allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen (§ 13 u. 14 WFNG NRW) wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.

Gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).

Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (allgemein oder gezielt) nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen erteilt.

Bescheinigungen gemäß Zinsverordnungen
Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die Wohnungsbauförderungsanstalt als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.

Rechtsgrundlage für die Allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist § 18 WFNG NRW sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Bei weiteren Fragen vereinbaren Sie bitte unter den angegebenen Telefonnummern einen Termin oder schicken Sie uns eine E-Mail: amt60@bochum.de

Die Antragsunterlagen für den Wohnberechtigungsschein und den Einkommensnachweis erhalten Sie hier:

Antrag Wohnberechtigungsschein

Einkommensnachweis

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