
Das Ergebnis der Prüfung ist die Erteilung beziehungsweise Versagung eines Wohnberechtigungsscheines. Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch
keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen
Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr
gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft
(Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).
Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten
Wohnung auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden.
Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.
Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
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