
Auch Studenten mit Zweitwohnung am Studienort Bochum und Hauptwohnung bei den Eltern unterliegen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zweitwohnungsteuerpflicht nach der Bochumer Zweitwohnungsteuersatzung.
Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf den ersten Tag eines Monats, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.
Studenten dürften sich in der Regel überwiegend in der Stadt aufhalten, in der sie wohnen und studieren, mit der Folge, dass - eine entsprechende Meldung mit Hauptwohnsitz im Einklang mit dem Meldegesetz vorausgesetzt - ein Innehaben einer Zweitwohnung am Studienort als Anknüpfungspunkt für eine Zweitwohnungsteuerpflicht nicht vorliegt.
Prüfung Ihrer Meldesituation
Bitte prüfen Sie, ob Sie nach Ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen und Lebensverhältnissen zutreffend gemeldet sind. Falls Sie aufgrund der obigen Ausführungen feststellen, unzutreffend gemeldet zu sein, korrigieren Sie Ihren Meldestatus bitte umgehend beim Einwohneramt beziehungsweise einem der Bochumer Bürgerbüros. Zur Korrektur einer unzutreffenden Meldung sind Sie nach dem MG NRW verpflichtet. Falsche Anmeldungen, Abmeldungen oder Ummeldungen sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Veränderungen des Meldestatus gelten im Bereich der Zweitwohnungsteuer grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung bei der Meldebehörde (siehe Bürgerbüro).
Falls der Steuerpflichtige (sowohl Mieter, Eigentümer als auch sonstiger Nutzer) die Wohnung unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete innehat, errechnet sich die Steuer nach der für die Nebenwohnung ortsüblichen Jahresmiete (§ 4 Abs. 2 ZwstS).
In bestimmten Fällen werden Sie um die Mitteilung zusätzlicher Daten gebeten.
Zweitwohnungsteuerbescheid
Falls Sie steuerpflichtig sind, erhalten Sie über die festgesetzte Zweitwohnungsteuer einen Steuerbescheid. Ein erteilter Bescheid über die Zweitwohnungsteuer gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides beziehungsweise der Aufhebung des Bescheides.
Die bis zum Erlass des Steuerbescheides anfallende Steuer ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu entrichten. Nachfolgend anfallende Beträge sind vierteljährlich zu zahlen.
Falls Sie die Abbuchung der fälligen Beträge wünschen, haben Sie die Möglichkeit, die dem Steuerbescheid beigefügte Einzugsermächtigung ausgefüllt und unterschrieben dem Amt für Finanzsteuerung zurückzusenden.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Amt für Finanzsteuerung zur Verfügung.