Anmeldung zur Eheschließung
Inhaltsverzeichnis
Hier finden Sie alle Informationen, wie das Anmelden der Eheschließung funktioniert. Nützliche Formulare haben wir außerdem den Rubriken zugehörig zum Download bereitgestellt. Durch klicken auf die Punkte im Inhaltsverzeichnis können Sie direkt zu dem jeweiligen Abschnitt gelangen.
Allgemeines
Die Anmeldung zur Eheschließung ist frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin möglich. Wir empfehlen Ihnen, innerhalb dieses Zeitrahmens den Wunschtermin möglichst frühzeitig mit uns abzustimmen. Die Terminabsprache ist durch persönliche Vorsprache, aber auch per Telefon, E-Mail, Fax oder schriftliche Anfrage möglich.
Neue Ausweispapiere bereits vor der Eheschließung beantragen
Möchten Sie den Namen Ihres zukünftigen Ehepartners annehmen, benötigen Sie nach der Eheschließung neue Ausweisdokumente, da Personalausweis und Reisepass nicht geändert werden können. In Bochum können Sie bis zu acht Wochen vor dem geplanten Trautermin beim Bürgerbüro neue Papiere beantragen.
Weitere Informationen zur Ausstellung von Pässen und Ausweisen finden Sie
hier.
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung
Ist einer der Partner ausländischer Staatsbürger, so nennt sich das beim Beantragen der Ehe "Eheschließung mit Auslandsbeteiligung". Dabei hat der Standesbeamte bei der Anmeldung zur Eheschließung neben den zur eigenen Person gemachten Angaben zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners eventuell gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung ist in der Regel auch sichergestellt, dass die Ehe im Heimatstaat des ausländischen Verlobten anerkannt wird.
Neben den grundsätzlich erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung ist von dem ausländischen Partner ein Zeugnis der inneren Behörden des Heimatstaates darüber vorzulegen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegen steht (Ehefähigkeitszeugnis).
Ehefähigkeitszeugnisse werden zurzeit von folgenden Staaten ausgestellt:
Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn.
Ausländische Staatsangehörige aus anderen Staaten müssen sich von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreien lassen. Der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm ist über das Standesamt Bochum zu stellen. Welche Erfordernisse hierbei erfüllt werden müssen, können Sie bei uns im Standesamt erfragen.
Namensführung in der Ehe
Nachstehend sind alle Möglichkeiten zur Namensführung nach deutschem Recht in Kurzform aufgelistet:
- Jeder von Ihnen behält seinen bisherigen Namen
Dabei ist es unerheblich, ob Sie bereits verheiratet waren oder einen Doppelnamen führen. Durch die Eheschließung ändert sich die Namensführung zunächst nicht. Allerdings können Sie sich später immer noch um entschließen und eine der unten aufgeführten Möglichkeiten wählen. Fristen sind hierbei nicht zu beachten. Der Name der Kinder wird bei der Geburt des ersten Kindes festgelegt
- Es wird ein gemeinsamer Ehename gewählt
Zum gemeinsamen Ehenamen können Sie
- den Geburtsnamen eines der beiden Partner oder
- den am Tage der Eheschließung von einem Beteiligten geführten Familiennamen (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft)
bestimmen.
Wenn Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, werden die aus dieser Ehe stammenden Kinder ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Der Partner, dessen Name nicht zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wurde, hat das Recht, dem gemeinsamen Ehenamen den Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen voranzustellen oder anzufügen. Diese Namensführung stellt ein persönliches Recht dar und kann daher nicht auf den Ehepartner oder auf gemeinsame Kinder übertragen werden.
Bitte bedenken Sie:
Wenn Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, kann für die Dauer der Ehe an dieser Namenswahl keine Änderung vorgenommen werden.
Eine Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens zu dem gemeinsamen Ehenamen ist auch nach der Eheschließung möglich. Eine Frist ist hierbei nicht zu beachten.
Ebenso kann der vorangestellte oder hinzugefügte Name durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten jederzeit abgelegt werden. Anschließend ist die erneute Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens ausgeschlossen.
Besteht der voranzustellende oder hinzuzufügende Name aus zwei (oder mehr) Namen, so kann nur einer der Namen vorangestellt oder hinzugefügt werden.
Ort der Eheschließung /Heiraten im Ausland
Es ist schön, die Wahl zu haben: Sie können sich jederzeit für eine Hochzeit bei uns in Bochum entscheiden, auch wenn Sie nicht Ihren Wohnsitz in Bochum haben. In diesem Fall lohnt sich sicher auch ein Blick in die verschiedenen
Trauzimmer der Stadt Bochum.
Sollte dies Ihr Wunsch sein, melden Sie bitte zunächst die Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an und beantragen dort ebenfalls, dass Ihre Eheschließung in Bochum durchgeführt werden soll. Das dortige Standesamt wird uns dann die Unterlagen zusenden, damit Ihre Eheschließung bei uns durchgeführt werden kann.
Im Gegensatz dazu können Sie als Bochumer Bürger natürlich auch in jedem anderen Ort im Bundesgebiet oder auch im Ausland heiraten. Im Ausland geschlossene Ehen werden bei uns grundsätzlich dann anerkannt, wenn die Trauung nach den landesüblichen Gesetzen und von den zuständigen Stellen in der vorgeschriebenen Form durchgeführt worden ist.
Über die erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung im Ausland informieren Sie sich bitte rechtzeitig entweder bei der Behörde, bei der die Ehe geschlossen werden soll, den deutschen Konsulaten in den jeweiligen Staaten oder bei den entsprechenden ausländischen Vertretungen in Deutschland.
Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung
Sie möchten heiraten!
Sie wissen nicht, was zu tun ist?
Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen und wir sagen Ihnen, mit welchen Unterlagen Sie Ihre Eheschließung bei uns im Standesamt anmelden können. Sie werden automatisch durch den Fragenkatalog geführt. Anhand der Statuszeile oben auf jeder Seite können Sie sehen, welche Antworten Sie bisher gegeben haben. Sollten Sie feststellen, dass Sie eine Frage falsch beantwortet haben, können Sie über die Statuszeile bis zur richtigen Seite zurückblättern.
Bitte beachten Sie, dass die zur Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen sich nach Ihrem jeweiligen Personenstand richten. Daher muss jede / jeder Verlobte / Verlobter den Fragenkatalog einzeln durcharbeiten, um zu erfahren, welche Unterlagen er oder sie höchstpersönlich benötigt. Da es besondere Situationen geben kann, die nicht alle durch eine automatisierte Auskunft erfasst werden können, ist die auf diesem Wege erteilte Auskunft unverbindlich. Eine verbindliche Auskunft, welche Unterlagen Sie zur Anmeldung der Eheschließung benötigen, kann Ihnen nur bei einem persönlichen Gespräch bei uns im Standesamt gegeben werden.
Die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Bochum kann nur erfolgen, wenn einer der beiden Verlobten einen Wohnsitz in Bochum hat.
Unklarheiten?
Rufen Sie uns unter 0234 / 910-19 51 an und wir helfen Ihnen weiter.
Bitte klicken Sie hier und gelangen zum Fragenkatalog
Zuständigkeit für die Anmeldung der Eheschließung
Für die Entgegennahme einer Anmeldung der Eheschließung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen eines Verlobten oder bei unterschiedlichem Wohnsitz beider Verlobten, können Sie also frei wählen.
Grundsätzlich sollten die Verlobten die Anmeldung der Eheschließung gemeinsam und persönlich vornehmen. Ist jedoch einer von Ihnen verhindert, kann er eine schriftliche Einverständniserklärung darüber abgeben, dass der andere Verlobte die Anmeldung allein vornehmen kann. Eine formlose Erklärung reicht hierzu allerdings nicht aus, da die Erklärung alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Daten enthalten muss.
Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (Beitrittserklärung)