
Bestattungspflicht nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003
Mit Wirkung vom 1. September 2003 ist das "Gesetz über das Friedhofswesen und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)" in Kraft getreten.
So regelt das Bestattungsgesetz unter anderem, dass eine verstorbene Person spätestens acht Tage nach dem Tode zu bestatten ist. Zuständig für den jeweiligen Bestattungsauftrag sind nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes die Hinterbliebenen der / des Verstorbenen in der nachstehenden Rangfolge:
Das Vorhandensein eines vorrangig genannten Angehörigen schließt die nächste Stufe aus. Sind innerhalb eines Ranges mehrere Bestattungspflichtige vorhanden, so trifft sie die Bestattungspflicht gemeinsam.
Da das Bestattungsgesetz nicht den Begriff des Erben benutzt, entbindet eine notarielle oder gerichtliche Erbausschlagung die verpflichteten Angehörigen nicht von ihrer Bestattungspflicht. Sofern die Angehörigen nicht in der finanziellen Situation sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so können sie einen Kostenübernahmeantrag nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes stellen.
Die vom Sozialamt Bochum aktuell benutzten Antragsvordrucke können Sie sich hier herunterladen.
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