
Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Verlierer anzeigen. Kennt der Finder den Empfangsberechtigten nicht, ist die Anzeige über den Fund an die Ordnungsbehörde zu richten. Gefundene Sachen bis zu einem Wert von zehn Euro sind nicht anzeigepflichtig.
Der Verlierer wird umgehend benachrichtigt, wenn Name und Anschrift bekannt sind beziehungsweise ermittelt werden können. Fundgegenstände auswärtiger Verlierer werden dem Fundbüro des Wohnortes übersandt.
Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb gestellt haben, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten unter Fristsetzung von vier Wochen schriftlich aufgefordert, die Fundsache abzuholen. Für die Aufbewahrung wird nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sollte der Fundgegenstand nicht abgeholt werden, wird dieser der nächsten Versteigerung zugunsten der Stadt Bochum zugeführt. Die Versteigerungen werden im Clubraum des Bildungs- und Verwaltungszentrum, Eingang Stadtbücherei / Volkshochschule (VHS) durchgeführt. Die Termine können im Fundbüro erfragt werden. Sie sind auch der örtlichen Presse zu entnehmen und stehen unter Aktuelle Versteigerung.