Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)
Sie planen eine geschlossene Veranstaltung, bei der
auch eine Tombola stattfinden soll?
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind nur mit
einer behördlichen Genehmigung zulässig. Zu den
öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gehören auch
eintägige Veranstaltungen (Tombolen), die in
geschlossenen Räumen oder Bereichen durchgeführt
werden.
Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:
- Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von
Geldgewinnen
- Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von
Sachpreisen
- Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen
Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen
oder Sachpreisen
Zuständig für die Genehmigung einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung, die innerhalb eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt im Regierungsbezirk
Arnsberg durchgeführt werden soll, ist die
Bezirksregierung Arnsberg. Weitere Informationen der
Bezirksregierung Arnsberg erhalten Sie unter
Lotterien und Ausspielungen.
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien oder
Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder
einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das
Innenministerium des Landes NRW zuständig.
Für die Genehmigung einer Tombola ist mit einigen
Ausnahmen die jeweilige Stadt - oder Gemeindeverwaltung
zuständig.
Durch den bis zum 31. Dezember 2012 befristeten RdErl. d. Innenministeriums v. 8. Januar 2008 - 14-38.07.01-3.1 - ist für
“Kleine Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)“ unter den nachfolgend aufgeführten
Voraussetzungen und Bedingungen die “Allgemeine Erlaubnis” für Ihren räumlichen
Wirkungskreis erteilt.
Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der
örtlichen Ordnungsbehörde / Kreisordnungsbehörde
anzeigepflichtig (Formular zur Anzeige Ihrer Veranstaltung).
Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für eine
Kleine Lotterie / Ausspielung:
- Diese Allgemeine Erlaubnis kommt nur für folgende
Veranstalter in Frage:
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen
(Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
Finanzamt),
- Institutionen und Organisationen der
Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und
Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine
- Feuerwehren
- Stiftungen
- Das Spielkapital darf 40.000,00 EURO nicht
übersteigen (EURO-Summe der beabsichtigten
Losverkäufe).
- Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das
Gebiet der Stadt Bochum ausgedehnt werden.
- Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss
einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des
Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).
- Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten
innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
- Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien-
oder Schlussziehungen vorsehen.
- Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei
Wochen vor Beginn
der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Bochum -
Ordnungsamt)
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung anzuzeigen.
- Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt - Steuerstelle für Lotterien
und Tombolen -, Am Weidenbach 2 - 4, 50676 Köln, Telefon:
0221 / 20 26 - 0 oder 0221 / 20 26 - 43 00, Telefax: 0221 / 20 26 - 12 00, anzuzeigen.
Weitere Informationen und
Hinweise
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner
Billigung sicher sind zu verwenden.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen,
fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann
keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen
Lotterie / Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch
dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung
gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang
mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine
Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die
Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Die örtliche Ordnungsbehörde ist berechtigt im
Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen. Im Einzelfall
können die nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubten
Veranstaltungen untersagt werden, wenn
-
gegen die Vorschrift des
Lotterieausführungsgesetzes bzw. gegen den
Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche
Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen
wird,
- die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des
Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
verletzt wird, oder
- keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung
der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende
Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch
Auflagen bleiben vorbehalten.
Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der
Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und
Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die
jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie
oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei
dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2 - 4, 50676
Köln,
Telefon-Nummer: 0221 / 20 26 - 0 oder 0221 / 20 26 - 43 00, Telefax:
0221 / 20 26 - 12 00,
eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind
insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort
und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose
und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht
besteht für ein Spielkapital über 650 EURO).
Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? So können
Sie uns erreichen:
Ansprechpartner ist Frau Sandmann: Telefon-Nummer:
0234 / 910-14 09, Telefax: 0234 / 910-13 51