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Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)

Sie planen eine geschlossene Veranstaltung, bei der auch eine Tombola stattfinden soll?

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Zu den öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gehören auch eintägige Veranstaltungen (Tombolen), die in geschlossenen Räumen oder Bereichen durchgeführt werden.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:

  • Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen
  • Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen
  • Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen
Zuständig für die Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt im Regierungsbezirk Arnsberg durchgeführt werden soll, ist die Bezirksregierung Arnsberg. Weitere Informationen der Bezirksregierung Arnsberg erhalten Sie unter Lotterien und Ausspielungen

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das Innenministerium des Landes NRW zuständig.

Für die Genehmigung einer Tombola ist mit einigen Ausnahmen die jeweilige Stadt - oder Gemeindeverwaltung zuständig.

Durch den bis zum 31. Dezember 2012 befristeten RdErl. d. Innenministeriums v. 8. Januar 2008 - 14-38.07.01-3.1 - ist für “Kleine Lotterien und Ausspielungen (Tombolen)“ unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen die “Allgemeine Erlaubnis” für Ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt.

Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde / Kreisordnungsbehörde anzeigepflichtig (Formular zur Anzeige Ihrer Veranstaltung).

Voraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für eine Kleine Lotterie / Ausspielung:

  1. Diese Allgemeine Erlaubnis kommt nur für folgende Veranstalter in Frage:
    • die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
    • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
    • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
    • Sportvereine
    • Feuerwehren
    • Stiftungen
  2. Das Spielkapital darf 40.000,00 EURO nicht übersteigen (EURO-Summe der beabsichtigten Losverkäufe).
  3. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Bochum ausgedehnt werden.
  4. Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).
  5. Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
  6. Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.
  7. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Bochum - Ordnungsamt)
    • unter Angabe des Verwendungszweckes,
    • unter Angabe des Spielkapitals
    • sowie der Dauer der Veranstaltung anzuzeigen.
  8. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt - Steuerstelle für Lotterien und Tombolen -, Am Weidenbach 2 - 4, 50676 Köln, Telefon: 0221 / 20 26 - 0 oder 0221 / 20 26 - 43 00, Telefax: 0221 / 20 26 - 12 00, anzuzeigen.

Weitere Informationen und Hinweise

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind zu verwenden.

Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie / Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Die örtliche Ordnungsbehörde ist berechtigt im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen. Im Einzelfall können die nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubten Veranstaltungen untersagt werden, wenn

  1. gegen die Vorschrift des Lotterieausführungsgesetzes bzw. gegen den Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
  3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten.

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen

Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2 - 4, 50676 Köln,
Telefon-Nummer: 0221 / 20 26 - 0 oder 0221 / 20 26 - 43 00, Telefax: 0221 / 20 26 - 12 00,

eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650 EURO).

Sie haben weitere Fragen oder Anregungen? So können Sie uns erreichen:

Ansprechpartner ist Frau Sandmann: Telefon-Nummer: 0234 / 910-14 09, Telefax: 0234 / 910-13 51

Informationen zum Bochumer Stadtwappen

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