
Ansprechpersonen:
Frau Lauria, Telefon: 0234 / 910-10 30
(Hundehalter I bis Z)
Frau Rohn, Telefon: 0234 / 910-14 08
Herr Heil, Telefon: 0234 / 910-17 83
(Hundehalter A bis H)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 hat das Landeshundegesetz (LHundG NRW) die Landeshundeverordnung (LHV NRW) abgelöst.
Der Anwendungsbereich des Landeshundegesetzes NRW umfasst
unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht
Das sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, sowie folgende Rassen
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzung mit anderen Hunden.
Gemäß § 21 LHundG NRW gelten wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnisse und Entscheidungen zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht (Ausnahmegenehmigungen) nach der LHV NRW fort.
Sofern Sie Ihre erlaubnispflichtige und/oder meldepflichtige Hundehaltung dem Ordnungsamt nicht bereits nach der LHV NRW angezeigt haben, können Sie mit den im Formular-Center befindlichen Vordrucken
beziehungsweise
Ihrer ordnungsrechtlichen Anzeigepflicht nachkommen.