Luftverkehrsangelegenheiten
Ansprechpersonen:Frau Rohn, Telefon: 0234 / 910-14 08
Herr Heil, Telefon: 0234 / 910-17 83
Start eines Heißluftballons
- Für Heißluftballonaufstiege im Rahmen einer Luftfahrtveranstaltung ist eine Erlaubnis nach § 24 Luftverkehrsgesetz erforderlich.
- Heißluftballonstarts bedürfen nach § 25 Luftverkehrsgesetz ebenfalls einer Erlaubnis.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis durch die Bezirksregierung Münster ist die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde.
- Die Durchführung von Ballonglühen erfordert ebenfalls die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde.
- Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind formlos beim Ordnungsamt, Sicherheits- und Gewerbeabteilung, Junggesellenstraße 8, 44777 Bochum, Telefon: 0234 / 910-14 08, Telefax: 0234 / 910-13 51 zu stellen.
Hubschrauberrundflüge
- Hubschrauberrundflüge bedürfen gemäß § 24 Luftverkehrsgesetz einer Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster
Grundvoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die örtliche Ordnungsbehörde
- Für Hubschrauberstarts- und -landungen ist ebenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 Luftverkehrsgesetz erforderlich.
- Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist formlos beim Ordnungsamt, Sicherheits- und Gewerbeabteilung, Junggesellenstraße 8, 44777 Bochum, Telefon: 0234 / 910-14 08, Telefax: 0234 / 910-13 51 zu beantragen.
Modellflugbetrieb
Der Aufstieg von Flugmodellen mit weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse bedarf gemäß § 16 Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) keiner Erlaubnis, sofern diese nicht mit einem Raketenantrieb versehen sind.
Gemäß § 16 Abs. 5 LuftVO dürfen Flugmodelle
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörde betrieben werden.
Zuständige Luftverkehrsbehörde ist die
Bezirksregierung Münster In Bochum gibt es folgende Modellfluggelände / - vereine:- Modellfluggelände "Königsgrube", Günnigfelder Straße, Bochum-Hordel
Modellflugverein (MFV)
Bochum & Wattenscheid e.V.
Oststraße 31, 44866 Bochum
www.mfv-bochum.de
- Modellfluggelände Bochum-Leithe / Essen-Kray
MFSC Dädalus e.V.
Demrathkamp 19, 45130 Essen
www.daedalus-ev.de
- Modellfluggelände "Kabeisemannsweg", Bochum-Hamme
Modellfluggemeinschaft Otto Lilienthal e.V.
Alois Vrecar
Parkstraße 11, 44866 Bochum
Fallschirmabsprünge
- Gemäß § 16 Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung in Verbindung mit § 31 c Luftverkehrsgesetz ist vor Fallschirmabsprüngen eine Außenlandeerlaubnis vom DEUTSCHEN AERO CLUB E.V. einzuholen.
Entsprechende Anträge stehen unter www.daec.de zur Verfügung.
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen ist der
DAeC Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25, 47055 Duisburg
Telefon: 0203 / 7 78 44-12, Telefax: 0203 / 7 78 44-44
E-Mail: info@aeroclub-nrw.de
Für die Erlaubniserteilung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde und ein Geländegutachten erforderlich.
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann beim Ordnungsamt, Sicherheits- und Gewerbeabteilung, Junggesellenstraße 8, 44777 Bochum, Telefon: 0234 / 910-14 08, Telefax: 0234 / 910-13 51 beantragt werden.
- Das Geländegutachten wird durch einen anerkannten Geländegutachter erstellt. Näheres dazu finden Sie auf der Homepage des DEUTSCHEN AERO CLUB E.V. www.daec.de
Heliumballons / Kinderballons
- Weniger als 500 Ballons bedürfen nach § 16 a Luftverkehrs-Ordnung keiner Genehmigung
- Bei mehr als 500 Ballons ist eine Freigabe durch die Luftverkehrsbehörde erforderlich.
- Grundsätzlich sind folgende Auflagen zu erfüllen:
- Ballons dürfen nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben)
- Zum Befüllen darf kein brennbares Gas verwendet werden
- Es dürfen keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall oder Wunderkerzen) an den Ballons befestigt werden
- Anhänger dürfen die Postkartengröße DIN-A 6 nicht überschreiten
- Nähere Auskünfte über die Aufstiegsgenehmigung erteilt die Deutsche Flugsicherung GmbH
Fluglaternen (sogenannte "Himmelslaternen / Skylaternen")
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat aus Bränden, die durch so genannte Fluglaternen ausgelöst wurden, Konsequenzen gezogen und mit der "Ordnungsbehördlicher Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) vom 13. Juli 2009" das Aufsteigenlassen von sogenannten "Himmelslaternen", bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird, landesweit
verboten.
Vom Verbot sind Fluglaternen aus Papier betroffen, bei denen die Luft mit einer offenen Flamme erwärmt wird und die insbesondere unter den Namen "Himmelslaterne" oder "Kong-Ming-Laterne" bekannt sind. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Die aus Asien stammenden Fluglaternen erfreuten sich zuletzt ständig zunehmender Beliebtheit. Durch die Kombination einer offenen Feuerquelle mit einer leicht entflammbaren Hülle stellen sie jedoch nach Meinung des Innenministers eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Starter einer Fluglaterne hat weder Einfluss auf Richtung noch Höhe des Ballons. Dieser erreicht Flughöhen von mehreren hundert Metern und Flugweiten von mehreren Kilometern. Mit der Verordnung sollen insbesondere Haus- und Waldbrände verhindert werden.
Künftig dürfen sie in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht mehr aufsteigen. Gemäß § 2 Fluglaternenverordnung können die örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr, begründen.