Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz
Ansprechpersonen:Frau Rohn, Telefon: 0234 / 910-14 08
Herr Heil, Telefon: 0234 / 910-17 83
Die Erlaubnis berechtigt grunsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Treibladungspulver im
privaten Bereich. Für den gewerblichen Bereich ist die Bezirksregierung Arnsberg, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund (ehemaliges Staatliches Amt für Arbeitsschutz Dortmund) zuständig.
VoraussetzungenDie Antragstellerin / Der Antragsteller muss
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
- körperlich geeignet sein
- die Fachkunde durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweisen
- Deutscher / EG-Bürger sein (oder seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben)
- ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb nachweisen.
Das Bedürfnis kann anerkannt werden,
- wenn sie als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung mindestens sechs Monate regelmäßig und mit Erfolg am Übungsschießen teilgenommen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der schießsportlichen Vereinigung nachzuweisen.
- wenn Sie Inhaber eines Jagdscheines sind.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller soll das 21. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahmen sind auf Antrag möglich).
Verwaltungsgebühren- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Sprengstoffgesetz
persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich
Personalausweis
Gebühr: 36 Euro
- Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich
Personalausweis
Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang
Gebühren:
über ein Kilogramm bis 25 Kilogramm: 100 Euro
über 25 Kilogramm bis 40 Kilogramm: 175 Euro
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