Informationen zur Schulpflicht und Einschulung
Inhaltsverzeichnis
Die Schulpflicht
Das Schulpflichtgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet
die Vollzeitschulpflicht = Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule und
die Berufsschulpflicht = Pflicht zum Besuch einer Berufsschule
Die Vollzeitschulpflicht
Für alle Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, beginnt die Vollzeitschulpflicht am 1. August desselben Kalenderjahres mit dem Besuch der Grundschule. Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Jahre und ist an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren.
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August (Beginn des Schuljahres) aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Der Antrag ist an die Schulleitung der zuständigen Grundschule zu richten, die sie über das entsprechende Verfahren informiert.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes.
Die Berufsschulpflicht
Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, also nach zehn Schulbesuchsjahren, beginnt die Berufsschulpflicht. Sie dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.
Für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Die Berufsschulpflicht ist in der Regel an der für die Arbeitsart zuständigen öffentlichen Berufsschule zu erfüllen (siehe auch Liste der Ausbildungsberufe). Für Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis ist die öffentliche Berufsschule des Wohnortes zuständig.
Die gesetzliche Schulpflicht verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Bei Berufsschulpflichtigen trifft die Verpflichtung auch den Auszubildenden und den Arbeitgeber.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.