Wohnberechtigung

Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und ähnliches) gefördert wurden, dürfen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Das Ergebnis der Prüfung ist die Erteilung beziehungsweise Versagung eines Wohnberechtigungsscheines. Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.

Gezielter Wohnberechtigungsschein
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).

Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.

Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die NRW-Bank als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.

Bei weiteren Fragen vereinbaren Sie bitte unter den angegebenen Telefonnummern einen Termin oder schicken Sie uns eine E-Mail: amt50@bochum.de