Der Bochum-Pass ist in Kombination mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, oder ähnlichem) bis zum Ablauf des Monats gültig, in welchem die betreffende Person aus dem Bezug der Sozialleistung ausscheidet, welche zur Nutzung des Bochum-Passes berechtigt.
In den beteiligten Einrichtungen wird beim Erwerb einer Eintrittskarte beziehungsweise bei Beginn eines Kurses, auf den eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt wird, der Bochum-Pass und auf Verlangen das Ausweisdokument vorgezeigt. Die Einrichtung prüft die Gültigkeit des Bochum-Passes, indem sie den enthaltenen QR-Code scannt.
Weitere Nachweise, wie zum Beispiel Bescheide oder Ähnliches, sind nicht nötig, um Ermäßigungen zu erhalten. Leistungsbescheide der betreffenden Sozialleistungen können aber bei Verlust des Bochum-Passes vorübergehend als Ersatz genutzt werden.
Übergangsweise gilt noch bis zum 31. Mai 2024 der alte Bochum-Pass (der noch keinen QR-Code enthält); danach wird er aber von keiner Einrichtung mehr akzeptiert, sondern dann nur noch der neue Bochum-Pass.